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Arbeitsaufnahme

Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen visumfrei nach Deutschland einreisen. Während dieses visumfreien Aufenthalts darf allerdings keine Arbeit aufgenommen werden.

Die Europäische Union hat sich auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. In der Folge ist eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes möglich, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann.

Schon mit Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird bescheinigt, dass der Aufenthalt der antragstellenden Person als erlaubt gilt (sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Mit der Fiktionsbescheinigung wird auch die Erwerbstätigkeit erlaubt, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stehen sollte. So wird den Betroffenen ein schneller Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet. Sie dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit oder abhängiges Beschäftigungsverhältnis) ausüben. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erforderlich.

In Zusammenhang mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wird darauf hingewiesen, dass ggf. weitere Genehmigungen oder Anzeigen bei den hierfür zuständigen Behörden (z.B. Gewerbebehörden, Finanzamt, Handwerkskammer) erforderlich sind.

Das Informationsportal der IQ Fachstelle Existenzgründung bietet mehrsprachige Informationen über die Möglichkeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit und Gründung eines Unternehmens für Unionsbürger und Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU.

Weitere Informationen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erhält man auch auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Portal der Fachstelle Migrantenökonomie im Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ".