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21.06.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -

 

Online gestellt und somit veröffentlicht am 21. Juni 2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 1a Abs. 3, 1 b der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 01. Juni 2021 - wird mit Ablauf des 22. Juni 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 10 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.

  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.

  4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a Abs. 3 die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt, gelten nach § 1 b der Nds. Corona-Verordnung die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung etwas anderes ergibt.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag, nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts, nicht mehr.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), weniger als 10 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 16. Juni 2021: 7,6; am 17. Juni 2021: 7,0; am 18. Juni 2021: 3,8; am 19. Juni 2021: 4,4 und am 21. Juni 2021: 3,8.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass ab dem 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) weiterhin die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen, soweit sich aus den Regelungen der §§ 1 c, 1 d, 1 e, 1 f und 1 g der Nds. Corona-Verordnung nicht anderes ergibt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 21.06.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann


Hinweis:

Da im Landkreis Schaumburg die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt, gelten die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 weiter, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung etwas anderes ergibt.

In den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung ist insbesondere folgendes geregelt:

1. § 1 c der Nds. Corona-Verordnung: Zusammenkünfte von Personen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10   

  • In § 1 c der Nds. Corona-Verordnung werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 der Nds. Corona-Verordnung vorgenommen.

  •  Private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
  • Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung).

2. § 1 d der Nds. Corona-Verordnung: Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d der Nds. Corona-Verordnung, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 der Nds. Corona-Verordnung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.

  •  Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gelten die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist nach § 1 d Abs. 4 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
  • In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung in § 5 Abs. 1 Ziffer 11 der Nds. Corona-Verordnung (Datenerhebung und Dokumentation) hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen nach § 5 der Nds. Corona-Verordnung für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen nach § 1 d der Nds. Corona-Verordnung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

3. § 1 e der Nds. Corona-Verordnung: Touristische Angebote und Beherbergung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10

  • 1 e Abs. 1 der Nds. Corona-Verodnung regelt, dass Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 der Nds. Corona-Verordnung entfällt.
  • In § 1 e Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 der Nds. Corona-Verordnung gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 der Nds. Corona-Verordnung ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden (= Wahlmöglichkeit). Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel. Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.
  • Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe § 1 e Abs.3 der Nds. Corona-Verordnung).

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so § 1 e Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung - ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.

4. § 1 f der Nds. Corona-Verordnung: Gastronomie in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10

  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach § 1 f Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.

  • In Clubs und Discotheken müssen gemäß § 1 f Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.

5. § 1 g der Nds. Corona-Verordnung: Wochenmärkte in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10

  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.