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29.03.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Kinderbetreuung und Schulbesuch

  • Einschränkung des Betriebs in der Kindertagespflege und in der privaten Kinderbetreuung

  • Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

  • Untersagung des Schulbesuchs

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 sowie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 27. März 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Kindertagespflege und die private Kinderbetreuung in Form der sogenannten Großtagespflege findet im eingeschränkten Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung statt.

2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt.

3. An allen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen im Landkreis Schaumburg ist der Schulbesuch untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen.

Von der Untersagung ausgenommen sind ferner

a.    der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

b.    der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

c.    die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

d.    die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

4.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.

5.    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


Die Regelungen über die Notbetreuung bleiben von dieser Verfügung unberührt.

I. Begründung

Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit § 14 Absatz 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz als Landkreis zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) und somit auch für den Erlass von besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) nach § 28 a IfSG zuständig.

Rechtgrundlage für die unter Ziffer 1 – 3 verfügten Einschränkungen und Untersagungen sind die folgenden Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Nds. Corona-Verordnung):

  • Zu Ziff. 1: § 11 Abs.2 Satz 2

  • Zu Ziff. 2: § 12 Abs. 2 Satz 1

  • Zu Ziff. 3: § 13 Abs. 1 Satz 4

Voraussetzung für die dort genannten Einschränkungen und Untersagungen ist jeweils, dass in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Großtagespflege betrieben wird, die Kindertageseinrichtung liegt bzw. die Schule ihren Standort hat, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung an drei aufeinanderfolgenden Tagen 100 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.

Sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann die verfügten Einschränkungen und Untersagungen wieder aufgehoben werden.

Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg beträgt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100, konkret am 26.03.2021:112,8; am 27.03.2021: 121,7 sowie am 28.03.2021: 124,8.

Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gestaltet sich zudem diffus und ist nicht mehr auf begrenzt lokalisierbare Infektionsgeschehen zu konkretisieren, so dass davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz auch von Dauer sein wird.

Unter der beschriebenen Voraussetzung einer als dauerhaft beurteilten Lage der 7-Tages-Inzidenz von über 100 hat die örtlich zuständigen Behörde durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festzusetzen, dass:

  • die Großtagespflege ab dem übernächsten Werktag nur noch im eingeschränkten Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung stattfindet,
  •  der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt ist sowie
  • der Schulbesuch nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Nds. Corona-Verordnung untersagt ist.

Die angeordnete Einschränkung des Betriebs in der Großtagespflege, die Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie die Schulschließung der Schulen im Landkreisgebiet ist erforderlich, um die in den vergangenen Tagen deutlich angestiegene Zahl von Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, einzudämmen. Die Schließung der Schulen betrifft sowohl alle allgemeinbildenden Schulen als auch alle berufsbildenden Schulen.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 29.03.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann