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23.12.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 7b Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Verbot von Feuerwerken

online gestellt und somit veröffentlicht am 23.12.2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 7b Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23.November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2021, in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2; 28 a Abs.1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178) (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1. In der Zeit vom 31. Dezember 2021, 00:00 Uhr, bis zum Ablauf des 1. Januar 2022, 24:00 Uhr, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt:

• Stadt Rinteln:
a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln)

zwischen Biergarten und Freibad
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße

Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.

• Stadt Stadthagen:
Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen (siehe Anlage)

• Samtgemeinde Rodenberg:
a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau

2. In der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 07:00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Ziff. 1 dieser Verfügung genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.

4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

5. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

I. Begründung

Nach § 7b Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung legen Landkreise und kreisfreie Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, auf welchen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf welchen belebten öffentlich zugänglichen Flächen zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), untersagt ist. Dies gilt auch in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 07:00 Uhr, hinsichtlich des Mitführens der oben genannten Gegenstände auf den zu bezeichnenden genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 handelt es sich um "Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind," sog. Kleinfeuerwerk, das ab dem 18. Lebensjahr verwendet werden darf.

Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen, ist eine Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine geeignete Schutzmaßnahme, um Ansammlungen von Menschen an Silvester und Neujahr zu vermeiden. Dabei konnten in den vergangenen Jahren durch die örtlichen Ordnungsdienste und die Polizei die Erfahrungen gewonnen werden, dass die in Ziff. 1 dieser Verfügung sowie in der als Anlage beigefügten Übersicht genannten Örtlichkeiten als beliebte Plätze in den Silvesternächten gelten, an denen starke Menschenansammlungen anzutreffen sind. Diese Örtlichkeiten gelten dabei als beliebte Treffpunkte, um das eigene Feuerwerk zu veranstalten und das der anderen zu verfolgen. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, kann durch ein entsprechendes Verbot in dem vorbezeichneten Sinne so verringert werden.

Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.

Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung erkrankter pflegebedürftiger Menschen.

Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung des § 7b Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20 –, Rn. 39 ff., juris).

Sowohl das nach § 7b Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagte "Abbrennen", als auch das "Mitführen" von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 nach § 7b Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung steht zwar nicht unmittelbar in Bezug zu infektionsrelevanten Kontakten zwischen verschiedenen Personen, gleichwohl entspricht es dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von den vorgenannten Gegenständen am Silvester- und Neujahrstag zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führt.

Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird effektiv dadurch vorgebeugt, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht (vgl. bspw. § 5 Satz 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 15.12.2020: "Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen oder abzubrennen."). Diese Einschätzung liegt auch der auf der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02. Dezember 2021 gefasste Beschluss zugrunde (dort Nr. 19: " Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, …").

Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird vorliegend im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dadurch vorgebeugt, dass das gegenständlich verfügte Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht und damit eine inhaltliche Beschränkung vorgenommen wird.

Zudem sind diese Maßnahmen zeitlich beschränkt.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Diese tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 23.12.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann