Immissionsschutz
Immissionsschutz: Überprüfung wegen Beeinträchtigung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen (Gerüche, Staub, Lärm, Lichtwirkung und Schattenwurf) in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden (Hinweise unter Rechtsgrundlagen).
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt je nach Zuordnung zu den Wirtschaftstätigkeiten gemäß NACE-Schlüssel
- beim Landkreis Schaumburg für
oder
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- TA Luft: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist wie die TA Lärm und die TA Luft eine technische Verwaltungsvorschrift, die für Vorhaben, die in einem immissionsschutzrechtichen Verfahren zu genehmigen sind, für die Genehmigungsbehörde bindend zur Anwendung vorgeschrieben. Sie soll zu mehr Objektivität bei der Beurteilung und damit zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung führen. Dies ist besonders wichtig für Niedersachsen als Agrarland Nr. 1.
Mit der GIRL kann man beispielsweise die unterschiedlichen Belästigungsgrade einzelner Tierarten etwa bei der Genehmigung neuer Anlagen differenzierter beurteilen. Hierbei geht es insbesondere um die Wirkung von Gerüchen auf die Anwohner im Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben. So werden etwa Rinder oder Schweine anders empfunden als eine Geflügelmast mit industriellen Ausmaßen.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
- Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung
Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und –größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass
- keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.
Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen kann entfallen, wenn die nach der Änderung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Kann die Änderung dennoch Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die behördliche Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Es ist empfehlenswert, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare (Abschnitt VI) vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft. Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG ist hier nicht gegeben. Für die Änderung ggf. erforderliche andere behördliche Genehmigungen oder Entscheidungen, z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, sind vom Betreiber gesondert einzuholen.
Zur Klärung der Verfahrensfragen und des Umfangs der Anzeigeunterlagen wird die Durchführung eines Vorgesprächs (Antragskonferenz) zwischen der Genehmigungsbehörde, den betroffenen Fachbehörden und dem Unternehmen empfohlen.
Leitfaden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
- schematische Darstellung, Fließbilder,
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen),
- Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm,
- Angaben zu Abfällen und Abwässern,
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Diese orientieren sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die zuständige Stelle prüft und teilt innerhalb von einem Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung Vor-Ort-Besichtigungen
Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen), kurz IED oder IE-Richtlinie (engl. Industrial Emissions Directive) regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von Industrieanlagen in der EU.
Die Richtlinie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz und die zwei Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie sind am 02.05.2013 in Kraft getreten.
Ziel der IED-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.
Die betroffenen Anlagen unterliegen einer besonderen Überwachung und sind regelmäßig im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung zu überprüfen. Diese hat alle 3 Jahre und für Tierhaltungsanlagen, die den Meldepflichten nach der PRTR-Verordnung unterliegen (PRTR-Anlagen) (Pollutant Release and Transfer Register = Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) alle 2 Jahre zu erfolgen.
PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die maßgeblichen Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Dieser liegt bei 10.000 kg/Jahr.
Verfahrensablauf
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom 23.10.13 (Überwachungsplan Niedersächsisches Ministerialblatt) festgelegt, wie diese Vor-Ort-Besichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständige Stelle führt diese durch und hat hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden.
Es sind alle umweltrelevanten Bereiche zu überprüfen. Auch ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie sie beantragt und genehmigt wurden.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat die zuständige Stelle zu veranlassen, dass diese beseitigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Schaumburg.
Voraussetzungen
Bei den von der Richtlinie betroffenen Anlagen handelt es sich u.a. um Anlagen der Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel und Schweinen mit:
- 40.000 oder mehr Geflügelplätzen,
- 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen (Schweine über 30 kg),
- 750 oder mehr Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht und
- gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert -Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Genehmigungsantrag und Bescheid
- Wartungsprotokolle
- ggf. Messberichte
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle festgelegt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Kontrolle wird in der Regel im Hinblick auf das Vorhalten erforderlicher Unterlagen rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt.
Bekanntmachungen
Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Fazit des Inspektionsberichts ist von der zuständigen Stelle der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen.
Das Fazit der Inspektionsberichte:
Rechtsgrundlage
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
- Überwachungsplan
Auskünfte zu Umweltinformationen
Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das UIG gilt in Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG). Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte erhalten. Allerdings kann es sich bei den Informationen in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, bestimmten weiteren Städten und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte sind schriftlich zu beantragen. Für einen Antrag werden benötigt:
- Angaben zu Gemeinde, Ortsteil oder Gemarkung,
- Straße und Hausnummer, falls nicht bekannt geografische Koordinaten oder Flur und Flurstücke.
Weitere Nachweise können sein:
- Zustimmung des Grundstückseigentümers,
- sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang des Antrags bis zu einem Monat; bei umfangreichen und komplexen Umweltinformationen bis zu 2 Monate.
Rechtsgrundlage
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Überwachung öffentlicher Tankstellen
Im Bereich der Automobil- sowie der Kraft- und Brennstofftechnologie gibt es einen kontinuierlichen technische Fortschritt. Dieser erfordert neben dem Bestreben nach optimalem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auch regelmäßige Überprüfungen der Kraft- und Brennstoffspezifikationen und deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen.
Zur Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie wurde ein System zur Überwachung der Kraftstoff- und Brennstoffqualität in Deutschland eingeführt. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV). Mit dieser Verordnung werden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einführen und die Beschaffenheit von Kraft- und Brennstoffen gestellt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) gilt für die Durchführung und Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Die AVV hat zum Ziel, den zuständigen Behörden Hilfestellung zu geben, um den bundeseinheitlichen Vollzug der 10. BImSchV nach den weiteren Vorgaben der EU sicherzustellen. Die Mindestanzahl der in jedem Beprobungszeitraum (Sommer, Winter) zu nehmenden Stichproben wird in den Tabellen in Anlage 20 der AVV geregelt. Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden der Länder berichten dem Umweltbundesamt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen zur Überprüfung der geltenden Qualitätsnormen für Kraft- und Brennstoffe aus dem Vorjahr. Das Ergebnis für die EU finden Sie hier.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Überwachung obliegt in Niedersachsen der Region Hannover, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Stadt Göttingen und den großen selbständigen Städten, und zwar unabhängig davon, dass parallel die staatliche Gewerbeaufsicht in den öffentlichen Tankstellen den Arbeitsschutz (auch nach der Betriebssicherheitsverordnung) vollzieht. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Tankstellen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, dessen Hauptzweck der Handel oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist; diese obliegen der Zuständigkeit der staatlichen Gewerbeaufsicht.
Bemerkungen
Zur Umsetzung der 10. BImSchV erlässt das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz per Runderlass Detailregelungen über die Probenverteilung im jeweiligen Untersuchungsjahr.
Überwachung der Dichtheitsprüfungen und Umsetzung aktueller Gasrückführungstechnik gemäß der 20. und 21. BImSchV:
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV)
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) regelt in Deutschland die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden.
Gemäß Neufassung der 21. BImSchV vom 18. August 2014 müssen ab 1. Januar 2019 alle Tankstellen mit einem Durchsatz von mehr als 500 Kubikmetern mit Gasrückführungssystemen (Stage II) ausgestattet sein. Hierzu war bisher für die eingesetzten Gasrückführungssysteme eine Systemprüfung in Übereinstimmung mit VDI Richtlinie 4205, Blatt 4 vorgeschrieben. Mit der letzten Änderung der 21. BImSchV vom 24.03.2017 wurden die Anforderungen an die Systemprüfung jetzt neu geregelt. Seither müssen neue Gasrückführungssysteme gem. DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, zertifiziert sein.
Überwachung nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Die 42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – begegnet Risiken aus erhöhten Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die eingeatmet Lungenentzündungen mit schwerem bis hin zu tödlichem Verlauf auslösen können. Die von der Verordnung geregelten Anlagen bieten Legionellen gute Wachstumsbedingungen, etwa aufgrund warmer Temperaturen und großer Oberflächen, auf denen sich Biofilme bilden können. Mit dem Abluftstrom können die Bakterien ausgetragen und über weite Strecken verbreitet werden. Hieraus können erhebliche Gesundheitsgefahren resultieren.
Die 42. BImSchV strebt an, Gesundheitsgefahren aus falsch betriebenen Anlagen zu verhindern. Hierzu wird eine engmaschige Eigenkontrolle durch die Betreiber gefordert. Regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen im Nutzwasser dienen dazu, Gefahren frühzeitig zu erkennen und stellen sicher, dass rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bakterien in die Umwelt gelangen. Gleichzeitig können Betreiber sich durch Einhalten der Vorgaben der Verordnung absichern.
Kataster für Verdunstungskühlanlagen
Von der Verordnung betroffene Anlagen müssen von ihren Betreibern im Online-Portal KaVKA (Kataster für VerdunstungsKühlAnlagen) registriert werden.
Dies dient unter anderem dazu, ein Kataster der Anlagen zu erstellen. So wird verhindert, dass im Fall eines Legionellenausbruchs zunächst ermittelt werden muss, wo sich Anlagen befinden, die möglicherweise Legionellen verbreiten. Diese Ermittlungen haben bei vergangenen Legionellenausbrüchen viel Zeit gekostet.
KaVKA dient ferner der Kommunikation von Betreibern mit Behörden: Betreiber sollen über KaVKA ihre Meldungen über Maßnahmenwertüberschreitungen an die zuständige Behörde leiten und dort Gutachten zur Überprüfung der Anlagen hochladen lassen.
Das Online-Portal KaVKA "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen" ist verbindlich bei der Erfüllung der Berichtspflichten zu nutzen.
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen müssen diese Anlagen bis zum 19.8.2018 registrieren.
Die Anzeigepflicht betrifft Anlagen, die vor allem in Industriebetrieben eingesetzt werden. Aber auch große Gebäude wie Büros, Hotels, Einkaufszentren und Supermärkte betreiben Verdunstungskühlanlagen zur Klimatisierung. Einigen Betreibern ist möglicherweise noch nicht bekannt, dass die neue Verordnung auch für ihre Anlagen gilt und sie verschiedenen Pflichten unterliegen.
Rechtsgrundlage
Feuerungsanlagen gemäß der 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die 44. BImSchV legt unter anderem Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Sie gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Welche Anlagen sind von der 44. BImSchV betroffen?
- Alle (nach BImSchG-) genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen - einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen einschl. Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 1 MW
- gemeinsame Feuerungsanlagen (gemäß § 4 der 44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 MW
Der Begriff Feuerungsanlagen umfasst alle Anlage, in denen durch Einsatz von Brennstoffen Strom und Wärme erzeugt wird. Darunter fallen die häuslichen Heizungen ebenso wie Blockheizkraftwerke, Industriefeuerungen zur Dampf- und Prozesswärme-erzeugung bis hin zu großen Kraftwerken.
Ob eine Anlage unter die Vorgaben der 44. BImSchV fällt, ist unabhängig von der Art des Brennstoffes (Ausnahme: brennbare Stoffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.).
Was bedeutet die 44. BImSchV für den Betreiber einer betroffenen Anlage?
Die 44. BImSchV enthält für geplante sowie schon vorhandene Anlagen neue und weitergehende Anforderungen. Dazu gehören Anzeige-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z. B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.
Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Landkreis Schaumburg hat als zuständige Behörde gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.
Im Landkreis Schaumburg wurden bisher keine Anlagen nach der 44. BImSchV angezeigt (Stand: Mai 2021)
Für die Anzeige der Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden:
Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde per Mail an bauaufsicht@schaumburg.de oder per Post an den Landkreis Schaumburg, Bauaufsichtsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen. Die Betreiber erhalten eine Information über die erfolgte Registrierung.