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Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen

Personen,die an bestimmten meldepflichtigen Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Besonders häufig sind Schulen und Kindertageseinrichtungen betroffen, wenn Kinder von Kopfläusen befallen sind.

Das Gesundheitsamt nimmt Meldungen aus den Gemeinschaftseinrichtungen entgegen und bietet den Einrichtungen und Betroffenen Beratung und Information.

Rechtsgrundlage

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