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Gefahrstoffe

Überwachung des Einzelhandels mit Gefahrstoffen/ Chemikalien

Das Gesundheitsamt überwacht den Bereich des Einzelhandels mit Gefahrstoffen. Dafür besichtigt es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (zum Beispiel Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben.

Für Produkte, die Gefahrstoffe enthalten (zum Beispiel Haushaltsreiniger, Klebstoffe, Lampenöle, Farben; Schädlingsbekämpfungsmittel), gelten besondere Lagerungs-, Abgabe- und Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelhandel zu beachten und einzuhalten sind. Werden Gefahrstoffe, von denen besondere Gefahren ausgehen, in den Verkehr gebracht, ist die Anwesenheit von sachkundigen Personen vorgeschrieben, um die Verbraucher fachgerecht zu beraten. Der Handel mit Gefahrstoffen unterliegt vielen Beschränkungen.

Ferner wird vom Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist, erteilt.

Erlaubniserteilung: Gewerbsmäßiger Umgang mit Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchte, die den folgenden gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien unterliegen, benötigt eine Erlaubnis.

Erlaubnisherbeiführende gefahrstoffrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien:

GHS06
GHS06
Bild des Gefahrenstoffes GHS08 - Der Körper der Person löst sich auf
GHS08

GHS06 und GHS08 und dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise

H340 Kann genetische Defekte verursachen
H350 Kann Krebs erzeugen
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen
H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H370
oder
H372
Schädigt die Organe
oder
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.

Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung können Sie dem Informationsschreiben "Informationen zur Erlaubnispflicht nach § 6 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)" entnehmen.

Rechtsgrundlage