Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Infektionsschutzbelehrung online durchführen
Hinweis: Bezahlung ist zurzeit nur per PayPal möglich. Eine Anmeldung im Service-Konto-Niedersachsen ist notwendig.
Infektionsschutzbelehrung im Gesundheitsamt durchführen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Nützliche Links
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Belehrung incl. Bescheinigung beträgt 26,- €.
Personen, die einer der hier aufgeführten Gruppen angehören, sind von der Zahlung befreit.
Bitte legen Sie einen entsprechenden Nachweis bei der Belehrung vor.
- Schüler/Schülerin im Schüler-/Schülerinnenpraktikum.
- Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
- Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
- Umschulungsmaßnahme aufgrund von Arbeitslosigkeit.
- Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
- Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
- Ehrenamtliche Tätigkeit.
Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen.
Das Gesundheitsamt bietet diese Belehrung online an (s.o.).
Sofern Sie die Belehrung vor Ort in Stadthagen und Rinteln wünschen, geben Sie bitte unter "Zuständige Stelle" Ihren Wohnort ein.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
- Verbindliche Termine für die Belehrung werden während der Öffnungszeiten vergeben
- Die Gebühr für eine Belehrung von 26,00 Euro ist vor Beginn der Belehrung in bar zu entrichten. Möglichkeiten der Gebührenbefreiung entnehmen Sie bitte den o.a. weitergehenden Informationen.
- Die Teilnahme an einer Belehrung wird nur mit gültigem Personalausweis oder vergleichbaren Identifikationspapieren mit Foto gewährt.
- Die Belehrung dauert etwa eine Stunde.
- Die Bescheinigung wird üblicherweise im Anschluss an die Belehrung vor Ort ausgehändigt.