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Umsetzung Masernschutzgesetz - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg über die Verpflichtung zur Meldung über das digitale Meldeportal zur Umsetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20 IfSG

online gestellt und somit veröffentlicht am 22.08.2022

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Umsetzung des § 20 IfSG in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Absatz 8 IfSG sind verpflichtet, soweit noch nicht erfolgt, Benachrichtigungen nach § 20 Absatz 9 IfSG an das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg über Personen, die der Nachweispflicht unterliegen und die bis zum Ablauf des 31. Juli 2022keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gem.§ 20 Absatz 9 Nummer 1 IfSG, über einen Immunitätsnachweis gem. § 20 Absatz 9 Nummer 2 IfSG oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorgelegt haben, ab dem 24. August 2022 ausschließlich über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de/ durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg befinden.Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

  2. Die Meldungen nach Ziffer 1 hat seit dem 01. August 2022, 00:00 Uhr, unverzüglich nach § 20 Absatz 9 IfSG, das bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" seitens der Einrichtung, zu erfolgen. Wenn an Schulen und in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen die Nachweise nicht vor Beginn der Sommerferien/Schließzeiten 2022 angefordert wurden, müssen die Vorlage und Kontrolle der Nachweise und die Meldung an das Gesundheitsamt so bald wie möglich nach Ferienende/Ende der Schließzeiten nachgeholt werden.

  3. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Absatz 8 IfSG sind verpflichtet Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.

  4. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

  5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

I. Begründung:

Der Landkreis Schaumburg ist für die Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.

Nach § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG müssen folgende Personengruppen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und schon vor dem 01. März 2022 beschäftigt waren oder betreut wurden ab dem 01. August 2022 gem. § 20 Abs. 9 IfSG entweder einen Impfnachweis, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorweisen können:

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG (Kindertageseinrichtungen; Kinderhorte; erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII); Schulen; sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden,
  2. Personen, die bereits vier Wochen

a)    in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG (Heime für Minderjährige) betreut werden oder

b)    in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern) untergebracht sind, und

 

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG (Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen; in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind; Arztpraxen, Zahnarztpraxen; Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden; ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen; Rettungsdienste),  § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen; Kinderhorte; erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII); Schulen; sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime für Minderjährige) oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern) tätig sind.

Deshalb müssen Beschäftigte bzw. Betreute in den zuvor genannten Einrichtungen künftig nachweisen, dass sie einen Nachweis nach § 20 Abs. 8 S.1 IfSG vorweisen können.

Nach § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG hat die Leitung der jeweiligen o.g. Einrichtung oder des jeweiligen o.g. Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn einer der vorgenannten Nachweise nicht bis zum Ablauf des 01. August 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Maserimpfung trägt somit zu einem hohen und verlässlichem Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.

Durch einen hohen Impfschutz (über 95% bei der Zweitimpfung der in der Einrichtung tätigen und betreuten Personen) können größere Masernausbrüche zuverlässig verhindert werden und somit auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Gemeinschaftsschutz).

Mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht nach § 20 IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise die Umsetzung des Masernschutzgesetzes sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, sowie die Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.

Nach der gesetzlich verpflichteten Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungs-, Beschulungs-, Betreuungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich und verhältnismäßig.

Im Interesse eines im Verhältnis zur Dringlichkeit der Gefahrenabwehr angemessen zeitnahen Verfahrens werden digitale Medien zur Umsetzung genutzt. Die Einrichtungen und Unternehmen, die von der Nutzungspflicht des Meldeportals betroffen sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dazu in zumutbarer Weise in der Lage.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe dem mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen einerseits und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit andererseits zu wider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben und eine abschließende Beurteilung der Versorgungssicherheit wäre von vornherein nicht möglich.

II. Bekanntmachungshinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 24. August 2022 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 18.08.2022

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann

Umsetzung Masernschutzgesetz - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg über die Verpflichtung zur Meldung über das digitale Meldeportal zur Umsetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20 IfSG

22.08.2022