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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ziel

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dem leistungsberechtigten Personenkreis in der Regel nur existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

Wer erhält Leistungen nach dem AsylbLG

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Was für Leistungen beinhaltet das AsylbLG

Anspruch auf Leistungen besteht insbesondere in Form von Grundleistungen (§3 AsylbLG):

für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.

Die im Vergleich zur Sozialhilfe (SGB XII) und Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) niedrigeren Grundleistungen werden ergänzt durch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§4 AsylbLG) und durch die im Einzelfall in Betracht kommenden sonstigen Leistungen (§6 AsylbLG).
Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von mindestens 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung besteht Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII (§ 2 AsylbLG), wenn der Leistungsbezieher die Dauer seines Aufenthaltes nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.