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Fahrverbot

Ein Fahrverbot von einem bis drei Monate wird in der Regel dann angeordnet, wenn vom Gesetzgeber ein solches vorgesehen ist, z. B im Bereich der Alkohol- und Geschwindigkeitsverstöße.

Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen für die ein Fahrverbot vorgesehen ist, entnehmen Sie bitte den "Auszügen aus dem Bußgeldkatalog für den Regelfall". Außerdem wird ein Fahrverbot auch dann angeordnet, wenn die Fahrerin/der Fahrer innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des vorherigen Bescheides und dem Tattag des neuerlichen Verstoßes.
Das festgesetzte Fahrverbot muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung angetreten werden. Wurde die Fahrerin/der Fahrer jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einem Fahrverbot belegt, so gilt die Vier-Monats-Frist nicht und das Fahrverbot ist sofort, also bei Rechtskraft des Bescheides, anzutreten. Auch hier wird der Zeitraum vom Eintritt der Rechtskraft des vorherigen Bescheides bis zum Tattag des vorliegenden Verstoßes zugrunde gelegt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der/dem Betroffenen die mit dem Fahrverbot grundsätzlich einhergehenden Einschränkungen in der Mobilität sowie etwaige finanzielle Nachteile zuzumuten. Berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, genügen für ein Absehen nicht, sondern sind als selbstverschuldet hinzunehmen.
D.h., es kann nur in besonders gelagerten und dokumentierten Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden.


Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Dies ist normalerweise an dem Tag der Fall, an welchem das Fahrerlaubnisdokument bei der zuständigen Behörde eingeht. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein unaufgefordert mit der Post (per Einschreiben mit Rückschein) zurückgesandt.