Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Alten-/Pflegeheim: Genehmigung - Betrieb

Die Heimaufsicht im Landkreis Schaumburg ist für die Überwachung von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagespflege im Landkreis Schaumburg zuständig.

Laut dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen ist es ihre Aufgabe sicherzustellen, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet sowie vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

Die Heimaufsicht berät und informiert die Heimbewohnerinnen und -bewohner, die Tagespflegegäste, deren Angehörige sowie deren Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten.

Außerdem berät und informiert sie zum einen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten, sowie zum anderen die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

Die Heimaufsicht nimmt Beschwerden (selbstverständlich auch anonym) über Angelegenheiten entgegen, die mit der Einrichtung bzw. deren Heimträger nicht einvernehmlich geklärt werden konnten, und geht den Inhalten vertraulich nach. Ebenso kann eine Beschwerde auch ohne vorherigen Einigungsversuch mit der Einrichtung an die Heimaufsicht herangetragen werden. Hiervon abzugrenzen ist eine rechtliche Beratung in Angelegenheit des Heimvertragsrechts. Wegen fehlender Rechtsgrundlage ist die Heimaufsicht nicht berechtigt, Dritte über zivilrechtliche Fragen oder die Erfolgsaussichten etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Heimvertrag im Einzelfall zu beraten oder Rechtsansprüche gegenüber den Heimbetreibern geltend zu machen oder gar durchzusetzen.

Die Heimaufsicht achtet darauf und wirkt ggfs. darauf hin, dass in Heimen und Einrichtungen der Tagespflege die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Standards hinsichtlich der Qualität, die an die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen zu stellen sind, eingehalten werden.

Hierzu prüft sie insbesondere die personelle Ausstattung, die baulichen Gegebenheiten sowie die Pflegedokumentationen der Bewohnerinnen und Bewohner.

Ihre Aufgaben nimmt die Heimaufsicht durch angemeldete und unangemeldete Begehungen der Einrichtungen, Prüfungen vor Ort und Kooperationen mit allen Beteiligten wahr. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Beratung und Unterstützung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll.

Informationen für potenzielle Alten- und Pflegeheimbetreiber

Informationen für potenzielle Alten- und Pflegeheimbetreiber

Wenn Sie beabsichtigen, ein Alten- oder Pflegeheim oder eine Einrichtung der Tagespflege im Landkreis Schaumburg betreiben zu wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsicht anzei-gen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).

§ 7 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Es empfiehlt sich, die Heimaufsicht möglichst frühzeitig in die Planungsphase mit einzubinden.


Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt

  • Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
  • Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.

§ 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

§ 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Vorraussetzungen

  • Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
  • Sie müssen die Anforderungen des § 5 NuWG erfüllen. Insbesondere ist die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zu erbringen.
  • Ihre Einrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl beschäf-tigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.

§ 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den unten stehenden Anzeigebogen, der zugleich der gemeinsame Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen ist. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise entnehmen Sie bitte dem Anzeigebogen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen.

Rechtsgrundlage

  • Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
  • Sie müssen die Anforderungen des § 5 Abs. 1 - 3 NuWG erfüllen. Ihre Pflege und Versorgung müssen entsprechend dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch  (SGB XI) dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen.
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.