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Artenschutz

Nahaufnahme eines Uhus
Bild eines Uhu zum Thema Artenschutz

Die Erhaltung der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz Ihrer Lebensstätte und Biotope ist Ziel und Aufgabe des Artenschutzes. Der Artenschutz umfasst den allgemeinen Schutz sowie den Bereich der besonders bzw. streng geschützten Arten.

Als wesentliche Instrumente des Artenschutzes stehen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Verbindung mit der EG- Verordnung 338/97 über den Schutz von Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung sowie das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz.

Allgemeiner Schutz

Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen wird in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach ist es verboten:

Abs. 1 Nr. 1: wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
Abs. 1 Nr. 2: wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
Abs. 1 Nr. 3: Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Besonderer Schutz

Der besondere Schutz von Tier- und Pflanzenarten findet seine Regelung in § 44 BNatSchG. Für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, auch erkennbarer Teile (z.B. Elfenbein, Felle, Samen) und Erzeugnisse (z.B. Taschen, Gürtel, Salben) davon, gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz-, oder Vermarktungsverbote. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen im Allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden.

Unter das Zugriffsverbot fällt, dass es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie das Verbot wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Weiterhin ist es verboten Fortpflanzung- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu nehmen, zu beschädigt oder zu zerstören sowie wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Das Besitzverbot besagt, dass es verboten ist Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Der Besitz von besonders geschützten Tieren und Pflanzen ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.

Das Vermarktungsverbot beinhaltet die Regelung, dass es verboten ist Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) BNatSchG zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zu Nutzung zu überlassen sowie zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zu Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.

Von den o.g. Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden. Für die Erteilung einer Befreiung der Zugriffs- oder Besitzverbote ist der Landkreis Schaumburg zuständig. Für die Erteilung einer Ausnahme von einem Vermarktungsverbot ist der NLKWN zuständig.

Handel mit geschützten Arten

Der Handel mit geschützten Arten ist grundsätzlich verboten. Je nach Schutzstatus der Tier- oder Pflanzenart können, Ausnahmen, die den Handel und somit die Vermarkung zulassen, erteilt werden.

Unter dem Button „Recherche“ kann unter www.wisia.de der Schutzstatus aller besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten ermittelt werden.

Für die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig.

Meldepflicht von geschützten Arten

Für besonders geschützte Tiere besteht gem. § 7 Abs. 2 Bundesarten-schutzverordnung eine Meldepflicht gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese ist für den Landkreis Schaumburg der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Hannover (NLWKN). Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind nur die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Tierarten.

Auf den Seiten des NLWKN finden Sie das Meldeformular, sowie weitere Informationen. Hierzu loggen Sie sich bitte unter www.nlwkn.de ein. Über den Bereich Naturschutz gelangen Sie zum Tier- und Pflanzenartenschutz darüber zu den Tierbestandsmeldungen und weiteren Informationen.

Kennzeichnungspflicht bei geschützten Arten:

Alle gehaltenen Tiere, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, müssen seit dem 1.1.2001 nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden. Zu den kennzeichnungspflichtigen Arten zählen beispielsweise alle europäischen Greifvögel, Eulen und Singvögel, Auf den Seiten des NLWKN und in der Informationsbroschüre des NLWKN können sie Informationen darüber finden.

Zuständigkeiten

Für den Vollzug und die Kontrolle im Bereich des Artenschutzes sind neben den Zollbehörden auch der NLWKN sowie die Unteren Naturschutzbehörden zuständig.

Faunadatenbank/Vogeldatenbank

Faunadatenbank/Vogeldatenbank

Um heimische Pflanzen und Tiere schnell und angemessen schützen und/oder fördern zu können, muss der Natuschutzbehörde zunächst einmal bekannt sein, wo diese leben.

Aus diesem Grund hat der Landkreis Schaumburg eine Faunistische Datenbank angelegt in der sie alle relevanten Hinweise auf das Vorkommen von besonderen oder geschützten Tieren und Pflanzen sammelt und bei Bedarf auswerten kann. Bei den Hinweisen kann es sich um Sichtungen sehr seltener Vögel wie- nur zum Beispiel- Schwarzstörche oder Seeadler oder um die Meldung von Brutplätzen geschützter Vögel wie z.B. Rotmilan, Kiebitz oder den seltener werdenden Schwalben handeln. Auch Angaben zu Lebensräumen von Amphibien, Reptilien, Säugetieren, hier die Wildkatze oder Fledermäuse werden als Basis für Maßnahmen gerne entgegen genommen.

Frau Eckert-Hormann

44 - Naturschutz

05721 703-1502
05721 703-299
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