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Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt.

Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung. Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer meint grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer oder mehrerer Sprachen. Sprache in diesem Sinn ist auch eine Gebärdensprache.

Die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt für Niedersachsen auf Antrag bei dem Landgericht Hannover.

Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden.

Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte und Behörden sowie von Notarinnen und Notaren zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen,
  • die jeweilige Sprache sowie
  • das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung

aufgenommen.

Auch aufgenommen wird eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Für Niedersachsen ist für das Landgericht Hannover für die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung zuständig. Dort werden auch die Eintragungen in das Verzeichnis im Internet veröffentlicht und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der bzw. die Dolmetscher/in bzw. der bzw. die Übersetzer/in jeweils seine Einwilligung erteilt hat.

Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts Hannover über die Anträge.

Die allgemeine Beeidigung, über die eine besondere Bescheinigung erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts Hannover.

Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache“,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“,
  • die Übersetzerin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache“ und
  • der Übersetzer die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache“

führen.

Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/ oder Ermächtigungstermin.

Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist. Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.

In das Verzeichnis werden

Name,

Anschrift,

Telefon,

Fax,

E-Mailadresse,

Beruf,

etwaige Zusatzqualifikationen,

die jeweilige Sprache sowie

das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung

aufgenommen.

Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht.

Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/ oder Übersetzer/Übersetzerin.

Antrag

Nachweise der persönlichen Eignung:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
  • eine ausdrückliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
  • eine ausdrückliche Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
  • eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen,
  • handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf,
  • eine ausdrückliche Erklärung, dass keine Eintragung im zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorliegt,
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde.

Nachweise der fachlichen Eignung:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung oder
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. 

Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.

Das Gesetz über die Kosten im Beriech der Justizverwaltung sieht sowohl für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung als auch die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, Gebühren vor.

Werden sowohl die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher als auch die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für dieselben Sprachen beantragt, entsteht die Gebühr nur einmal.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.

  • Gebühr: 150,00 Euro
    für die erste Sprache
  • Gebühr: 100,00 Euro
    für jede weitere Sprache

Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben sein.

Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.

Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.

Da die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorliegen müssen, sind diese in jedem Fall nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover zu übersenden.

Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Das zuständige Verwaltungsgericht finden Sie hier.

Niedersächsisches Justizministerium