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Biersteuer bezahlen

Die Biersteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf Bier und Biermischgetränke erhoben wird. Sie ist eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern: Die Zollverwaltung, also eine Bundesverwaltung, erhebt die Biersteuer, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.

Die Steuer entsteht, sobald das Bier aus einem sogenannten Steuerlager entnommen wird. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Bier aus einem Drittstaat einführen.

Höhe der Biersteuer

Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet. 

Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt.

Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker ist auch das hergestellte Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (hl), also pro 100 Liter, EUR 0,787 je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.

Beispiel:
Wenn Sie einen Hektoliter Vollbier – zum Beispiel Pils, Kölsch oder Alt – mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato produzieren, fallen EUR 9,44 Biersteuer an.
12 x EUR 0,787 = EUR 9,44. Umgerechnet auf ein 0,2 Liter-Glas Bier sind das EUR 0,019 Biersteuer.

Biermischgetränke

Wenn Sie Biermischungen oder aromatisiertes Bier produzieren, ist der Stammwürzegehalt des verwendeten Bieres ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen können Sie daraus den Grad Plato des fertigen Getränks errechnen. 

Den Grad Plato einer Biermischung errechnen Sie demnach aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Berechnungsbeispiele für die Biersteuer finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Ausnahmen und ermäßigte Steuertarife

  • Alkoholfreies Bier: Alkoholgehalt unter 0,5 Volumenprozent – unterliegt nicht der Biersteuer.
  • Haustrunk: Bier, das von zugelassenen Brauereien, innerhalb des Betriebes, unentgeltlich als Haustrunk an Beschäftigte abgegeben wird, ist steuerfrei.
  • Haus- und Hobbybrauer: Das von Haus- und Hobbybrauern hergestellte Bier ist bis zu einer Menge von 200 l pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Beginn der Herstellung und der Herstellungsort sind dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen. Wird die vorgenannte Menge überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Biersteuer zu entrichten. Für die zu versteuernden Mengen gilt der ermäßigte Steuersatz von EUR 0,4407 je Hektoliter und Grad Plato.
  • Ermäßigte Steuersätze: Kleinere, rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien können für gebrautes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt. Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 44 Prozent reduzieren. Grundlage sind sogenannte Staffelsteuersätze.

Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig

  • auf 84 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
  • auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
  • auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und
  • auf 56 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.

Die ermäßigten Steuersätze gelten jedoch nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, weil diese nicht im Brauverfahren hergestellt werden. Dies gilt auch für Bier, das von einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter in das Steuergebiet geliefert wird. Die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei ist erforderlich. 

Berechnung Biersteuer ermäßigte Tarife

Zur Berechnung der Biersteuer setzt die Zollverwaltung ein eigenes Verfahren zur Datenverarbeitung ein.
Anhand der übermittelten Daten errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer.
Mithilfe der Datenerfassung bekommen Sie einen Steuerbescheid ausgehändigt. 

Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Biersteuer müssen Sie schriftlich einreichen:

  • Wenn Sie Bier aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder „registrierter Empfänger“ sind, müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
    • Laden Sie das Formular „Biersteuererklärung“ (Formular 2076) über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
    • Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Steuererklärung.
  • Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Bier aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
    • Verwenden Sie dazu das Formular „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074).
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung
      • Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhaft Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen.
      • Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
      • Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
  • Wenn die Biersteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten,
    • Herstellung ohne Erlaubnis,
    • Überschreitung der steuerfreien Menge für Haus- und Hobbybrauer oder
    • einem missachteten Verbot 
  • entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
    • Verwenden Sie dazu das Formular „Steueranmeldung für Bier im Einzelfall“ (Formular 2075).
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Sie müssen Biersteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn

  • Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden, 
  • Sie „registrierter Empfänger“ sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder 
  • Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ermäßigter Steuersätze durch kleinere Brauereien ist, dass Sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind und ihre Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt. 

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Für Sie entstehen in der Regel keine Kosten.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.

  • Die Biersteuererklärung (Formular 2076) müssen Sie bis zum 7. Tag des auf die Entstehung der Biersteuer folgenden Monats abgeben.
  • Die „Steueranmeldung für Bier im Einzelfall“ (Formular 2075) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots müssen Sie unverzüglich einreichen.
  • Die „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier“ (Formular 2074) müssen Sie bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abgeben. 

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Woche.

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Bundesministerium der Finanzen

26.01.2021
  • Biersteuer