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Überführungskosten für Verstorbene in der gesetzlichen Unfallversicherung zurückerhalten

Bei Unfällen kann es vorkommen, dass Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entfernt von ihrem Wohnort versterben. Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erstatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen früheren Wohnort.
Wenn Sie eine solche Überführung bezahlt haben, erhalten Sie also Ihr Geld zurück. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen von sich aus, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung haben. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geprüft.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Dennoch können Sie die zuständige  Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kontaktieren.

Überführungskosten werden Ihnen erstattet, wenn:

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung ist,
  • erstattungsfähige Überführungskosten der gesetzlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind,
  • der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der versicherten Person eingetreten ist,
  • die versicherte Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
  • und Sie die Überführungskosten bezahlt haben.

-    Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Es bestehen keine Fristen.

In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.

Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:

  • die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
  • die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (zum Beispiel in der Familiengruft) erfolgt.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Überführungskosten für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten
16.03.2021