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Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent beantragen

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf längstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.
Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent erreichen oder übersteigen.
Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die andere Hälfte der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent beantragen Sie formlos:

  • Teilen Sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit, dass Sie eine Rentenabfindung beantragen.
  • Per Post erhalten Sie dann eine Information über den Fortgang des Verwaltungsverfahrens (zum Beispiel Veranlassung einer Begutachtung, Anforderung von Unterlagen zur Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse).

Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

  • Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • Sie entweder eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung Ihrer Erwerbstätigkeit ab 40 Prozent beziehen,
  • oder Sie mehrere Renten beziehen, die zusammen 40 Prozent erreichen oder übersteigen;
  • nicht zu erwarten ist, dass die Erwerbsminderung innerhalb des Abfindungszeitraums wesentlich sinkt;
  • Ihnen ohne die Rente genug zum Leben bleibt;

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Für Sie fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Fristen, die Sie einhalten müssen.

In der Regel 1-2 Wochen

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
Klage vor dem Sozialgericht

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Abfindung einer Rente für gesetzlich Unfallversicherte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
16.03.2021