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Anerkennung einer privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

Geschäftszweck einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist es, durch Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen anderen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise soll die Eigenkapitalausstattung der Wirtschaft gefördert werden. Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bedarf der Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde.

  • Schriftliche Antragstellung mit zugehörigen Anlagen
  • Prüfung der Antragsunterlagen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit
  • Bei Unvollständigkeit: Unterlagen nachfordern, ggf. Nachreichung möglich
  • Bei Vollständigkeit erfolgt die Prüfung und Entscheidung
  • Rechtsform der AG, der GmbH, der KG und der KG auf Aktien
  • ausschließlicher Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen
  • Unternehmenssitz im Inland oder EU
  • Stammkapital mindestens eine Million Euro
  • Die Einlagen müssen voll geleistet sein.
  • Die Geschäfte der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 UBGG entsprechen
  • Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen halten
  • Es dürfen keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bestehen
  • Der Antrag muss ordnungsgemäß und vollständig nach § 15 Abs. 2 UBGG gestellt sein.

Einem schriftlichen Antrag sind in Urschrift oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen:

  • Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
  • die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer/in oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrates.
  • Bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich

eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person,

  • ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder
  • eine Bestätigung des Registergerichts, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.
  • sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
    a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
    b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Sie können Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Prüfaufwand.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Anerkennungsbehörde teilt dem zuständigen Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit. Die Veröffentlichung der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erfolgt im Bundesanzeiger.

  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaft