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Anerkennung für eine Forstbetriebsgemeinschaft beantragen

Wenn Sie eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen und hierfür Fördermittel erhalten wollen, müssen Sie diese anerkennen lassen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen,

  • die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern,

sowie die Nachteile 

  • geringer Flächengröße
  • ungünstiger Flächengestalt
  • der Besitzerzersplitterung
  • der Gemengelage
  • des unzureichenden Waldaufschlusses
  • oder anderer Strukturmängel

zu überwinden.

Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben
  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung
  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen
     
  • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
  • Legen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie die Unterlagen beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Information über die Genehmigung oder die Ablehnung des Antrags.
     
  1. Die Forstbetriebsgemeinschaft muss eine Person des privaten Rechts sein,
  2. Die Forstbetriebsgemeinschaft muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller geschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen,
  3. Die Satzung oder der Gesellschaftervertrag muss Bestimmungen enthalten über
    • Die Aufgabe
    • Die Finanzierung der Aufgabe
    • Das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen
    • Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten
    • die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat
  4. Wenn die Forstbetriebsgemeinschaft die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wählt, muss die Satzung weiterhin die folgenden Punkte enthalten:
    • die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss
    • die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt sein, dass Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen
  5. Wird die Rechtsform der Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgaben der Gemeinschaft mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen.
  6. Sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen.
  7. Sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
     
  • Formloser Antrag
  • Satzung
  • Beschreibung über die Größe der zu bewirtschaftenden Fläche
  • Einladung und Protokoll der Gründung
  • Mitgliederliste

keine

Die Bearbeitungsdauer beträgt i.d.R.
2 bis 3 Wochen.

Den Antrag auf Anerkennung können Sie formlos per E-Mail oder per Post bei der zuständigen Stelle einreichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben werden, entweder schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) in der jeweils gültigen Fassung durch Einreichung elektronischer Dokumente. 

Wenn der Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten angehören, so kann sie auch als solche anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfasst.

  • Gebühr: 130,00 - 320,00 Euro
    Für die Anerkennung ja nach Zeitaufwand
  • Gebühr: 130,00 - 320,00 Euro
    Für die Verleihung je nach Zeitaufwand
  • Gebühr: 130,00 - 1100,00 Euro
    Für den Widerruf der Anerkennung je nach Zeitaufwand

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung 4 „Verwaltung, Recht und Forsten“, Referat 406.

Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz

  • Forstbetriebsgemeinschaft