Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Wenden Sie sich an die für die örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO.

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP festgestellten Mängel erforderlich sind.

  • Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der SP eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief bzw. Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der SP eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.

  • Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand

Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.

  • ein Muster des vorgesehenen Protokolls ist vorzulegen, sofern beabsichtigt ist, von dem Muster des Prüfprotokolls abzuweichen

Sollte beabsichtigt werden von dem Muster des Prüfprotokolls (VkBl. 2012 S. 464 ff) abzuweichen, so ist der Anerkennungsbehörde ein Muster des vorgesehenen Protokolls vor Anwendung zur Bestätigung vorzulegen. Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.

  • Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Auszug KBA für verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE

entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie

  • ausgefüllter Antrag

Antrag zur Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

  • weitere Unterlagen

ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

  • Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
  • Gebühr: 128,00 - 256,00 Euro