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Antrag auf Anhalten von gefälschten beziehungsweise rechtsverletzenden Produkten durch die Zollverwaltung

Rechte geistigen Eigentums können durch eine Eintragung in ein Register oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworben werden. Die unberechtigte Nutzung dieser Rechte ist nicht gestattet. Es gibt zum Beispiel Rechte geistigen Eigentums in Form von

  • Patenten
  • Gebrauchsmustern
  • Designs oder Geschmacksmustern
  • Sorten
  • Marken
  • Urheberrechten
  • Topografien von Halbleitererzeugnissen
  • Geografischen Angaben

Werden Waren, die solche Rechte geistigen Eigentums verletzen, im geschäftlichen Verkehr in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union (EU) gebracht, können Rechteinhaber, Rechtenutzer oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen Herstellern und Händlern erheblichen Schaden erleiden. Gefälschte Produkte können die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher gefährden.

Als Rechteinhaber können Sie für Waren aus Drittländern, die möglicherweise rechtsverletzend sein könnten, einen Antrag auf "Tätigwerden der Zollbehörden" nach Unionsrecht stellen. Diesen Antrag können Sie auf Deutschland begrenzen (nationaler Antrag) oder auch für weitere Mitgliedstaaten stellen (Unionsantrag). 
Daneben können Sie auch einen Antrag auf "Beschlagnahme der Zollbehörden" nach deutschen Rechtsvorschriften stellen, sofern die Unionsvorschriften nicht anzuwenden sind (zum Beispiel im Innerunionsverkehr).

Die Zollbehörden können nach einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag im Rahmen der zollamtlichen Überwachung verdächtigte Waren anhalten.

Im Rahmen der Anhaltung durch den Zoll werden Sie und der Anmelder oder Besitzer der Waren darüber unterrichtet. Im Falle einer Rechtsverletzung wird die Ware vernichtet.

Als Inhaber einer positiven Entscheidung können Sie auf Antrag auch Informationen über den Versender, den Empfänger, den Anmelder oder den Besitzer der Waren, sowie Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren erhalten. 

Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden können Sie über das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz Geistiger Eigentumsrechte online (ZGR-online) stellen. 

  • Registrieren Sie sich für ein Bürger- oder Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls (BuG-Portal).
  • Für die vollumfängliche Nutzung von ZGR-online benötigen Sie mindestens das Vertrauensniveau "ELSTER".
  • Nach erfolgter Registrierung ist die Anmeldung im BuG-Portal möglich.
  • Nach erfolgter Anmeldung im BuG-Portal wählen Sie bitte die Dienstleistung "ZGR-online" aus.
  • Füllen Sie den Antrag mit Hilfe der Eingabemasken aus. Die notwendigen Informationen werden gezielt abgefragt. In die Eingabemasken integrierte "Tooltipps" unterstützen Sie bei der Datenerfassung.
  • Mit der Nutzung des ELSTER-Zertifikats bedarf es lediglich einer elektronischen Übermittlung Ihres Antrages.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die getroffene Entscheidung über Ihren Antrag.

Sie haben Schutzrechte in Form von

  • Patenten
  • Gebrauchsmustern
  • Designs oder Geschmacksmustern
  • Sorten
  • Marken
  • Urheberrechten
  • Topografien von Halbleitererzeugnissen
  • Geografischen Angaben

Sie können Ihre Originalprodukte so beschreiben, dass gefälschte beziehungsweise rechtsverletzende Produkte im Rahmen der zollamtlichen Kontrolle erkannt werden können.

Sie müssen gegebenenfalls folgende Unterlagen einreichen:

  • Handlungsvollmacht eines Rechtsvertreters
  • ausschließliche Lizenz
  • Nutzungsberechtigung
  • Zahlungsnachweis für Verlängerung der Gültigkeit eines Schutzrechts
  • Bürgschaftsurkunde

Für das Beantragen des Tätigwerdens der Zollbehörden entstehen Ihnen keine Kosten.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung kann Ihnen zur Nachreichung notwendiger Informationen eine Zulieferungsfrist von 10 Arbeitstagen gewährt werden.

Die Generalzolldirektion – Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. 

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein  
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrags entnehmen.

Bundesministerium der Finanzen

19.04.2021
  • Tätigwerden der Zollbehörden im Grenzbeschlagnahmeverfahren