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Anzeige der Beendigung, Änderung persönlicher Daten der Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleitung

Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten hier anzeigen.

Diese Formulare richten sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig sind und die Beendigung Ihrer Tätigkeit oder die Änderung persönlicher Daten anzeigen möchten.

Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten schriftlich oder online anzeigen.

Wollen Sie die Anzeige online vornehmen, dann klicken Sie bitte hier

(künftige URL einfügen). 

Ihre Anzeige wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Sie müssen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin im Land Niedersachsen anerkannt sein.

Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation

- Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards

- Datenformular

- Erweitertes Führungszeugnis (im Original)

Es gibt keine Frist

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016

Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

§ 7 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) vom 15. Dezember 2016

Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

Wer nach § 1 als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist, hat

1. sicherzustellen, dass sie oder er Kenntnis vom Hilfsangebot vor Ort für Verletzte hat,

2. sich regelmäßig fortzubilden, um

a) zu gewährleisten, dass sie oder er von wichtigen Entwicklungen und Veränderungen in den Fachgebieten, die nach § 8 Abs. 2 Inhalt der Aus- und Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter sind, Kenntnis erlangt, und

b) die Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die notwendige persönliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 begründen, aufzufrischen und weiterzuentwickeln,

3. die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und

4. der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass

a) die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 weiterhin vorliegen und

b) die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 erfüllt werden.

Niedersächsisches Justizministerium