Arbeitsaufenthalt - Beschäftigung von Unionsbürgern
Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern
Hinweis:
Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.
Beschäftigung von Bürgern, die den Unionsbürgern gleichgestellt sind
Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:
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- Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz
- britische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Hinweis:
Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.
Beschäftigung von Familienangehörigen
Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, erhalten nach Vorsprache bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte ausgehändigt.
Welche Unterlagen werden benötigt
- gültiger Nationalpass bzw. Ausweis
- zwei aktuelle Passfotos (Wichtiger Hinweis!)
- Krankenversicherungsnachweis
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Gebühren
22,80 Euro für die Aufenthaltskarte für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
28,80 Euro für die Aufenthaltskarte für Personen ab dem 24. Lebensjahr
Bußgeldvorschriften
Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können nach § 404 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) mit einem Bußgeld (gegen den Arbeitgeber in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro) geahndet werden.