Arzneimittelrecht
Die Überwachung der freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb von Apotheken erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Freiverkäufliche Arzneimittel werden zum Beispiel in Drogerien, Lebensmittelmärkten / Discountern, Reformhäusern, Bioläden und Erotik-Shops oder im Reisegewerbe auf Märkten angeboten.
Vor Aufnahme des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nach § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit hier anzuzeigen.
Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur mit der erforderlichen Sachkunde erfolgen.