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Arzneimittelrecht

Die Überwachung der freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb von Apotheken erfolgt durch das Gesundheitsamt.

Freiverkäufliche Arzneimittel werden zum Beispiel in Drogerien, Lebensmittelmärkten / Discountern, Reformhäusern, Bioläden und Erotik-Shops oder im Reisegewerbe auf Märkten angeboten.
Vor Aufnahme des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nach § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit hier anzuzeigen.

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur mit der erforderlichen Sachkunde erfolgen.

Rechtsgrundlage