Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristet geltender Aufenthaltstitel. Es wird nach folgenden Aufenthaltserlaubnissen unterschieden:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (z. B. Studium, Studienbewerbung, Arbeitsplatzsuche nach Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf förmlichen Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt, die je nach Art der Aufenthaltserlaubnis unterschiedlich sein können. Der förmliche Antrag ist wegen der Erhebung biometrischer Daten (u. a. Fingerabdrücke) von Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres persönlich abzugeben.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, sich ausführlich beraten zu lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben) - gültiger Nationalpass
- aktuelles Passfoto
(Wichtiger Hinweis!) - Wohnraumbescheinigung
- aktuelle Einkommensnachweise
- Vollmacht zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels
Weitere Unterlagen/Nachweise/Belege können je nach Einzelfall erforderlich sein. Dies wird Ihnen vorab auf entsprechende Nachfrage bei Ihrem Ansprechpartner bzw. bei Antragstellung mitgeteilt.
Gebühren
Die Erteilung/Verlängerung/Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen, sofern keine Ermäßigungstatbestände vorliegen:
100,00 Euro
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr
100,00 Euro
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
96,00 Euro
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 Euro
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
98,00 Euro
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung.
Für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger beträgt die Gebühr die Hälfte des vorstehenden Betrages.
Die vorgenannten Gebühren sind im Voraus bei der Abgabe des Antrages zu entrichten.
Der Grund für eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung ist durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen (z. B. durch entsprechende Leistungsbescheide).