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Aufnahme als Spätaussiedler beantragen

Wenn Sie Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind und nach Deutschland umsiedeln möchten, durchlaufen Sie und Ihre Angehörigen vorher ein Aufnahmeverfahren.

Wenn Sie deutscher Abstammung sind und in einem Staat des ehemaligen Ostblocks oder den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion leben, können Sie dauerhaft nach Deutschland umsiedeln. Aber bevor Sie nach Deutschland ausreisen, müssen Sie ein Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler durchlaufen.

Das Bundesverwaltungsamt prüft in diesem Verfahren, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um nach Deutschland auszusiedeln. Wenn Sie einen Aufnahmebescheid erhalten, dürfen Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Mit der Anerkennung als Spätaussiedler erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Auch Ihre Familienangehörigen können auf Antrag gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland aussiedeln. Sie können Ihren Ehepartner und Kinder in Ihren Aufnahmebescheid einbeziehen, wenn

  • Sie dies ausdrücklich beantragen,
  • die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht und
  • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Wenn Sie Kinder, Enkel oder Urenkel einbeziehen möchten, die bereits volljährig sind, müssen auch sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Sie können Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner auch nachträglich in den Aufnahmebescheid einbeziehen.

Ihre Ausreise (zum Beispiel per Bahn, Bus oder Flugzeug) müssen Sie selbst organisieren und bezahlen. Nach dem Eintreffen im Bundesgebiet kommen Sie mit Ihren Familienangehörigen zunächst in die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes. Dort werden Sie registriert und einem Bundesland zugewiesen.

Im Anschluss können Sie kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen.

Den Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen Sie bitte schriftlich:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Alternativ können Sie das Formular auch schriftlich beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Bundesverwaltungsamt ein.
  • Per Post erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird:

  • Registrieren Sie sich mündlich beim Bundesverwaltungsamt. Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis.
  • Ihre Identität wird durch die Antragsangaben überprüft.
  • Damit wird das Bescheinigungsverfahren eingeleitet.
  • Sie werden einem Bundesland zugeteilt, wobei familiäre Bindungen, Arbeits-, Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Auf Wunsch können Sie im Verteilungsverfahren eine Namenserklärung abgeben (zum Beispiel Anpassung des Vor- und Familiennamens an den deutschen Sprachgebrauch.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde:

  • Sie können dagegen Widerspruch einlegen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich per Post tun.
  • Wenn Sie mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen beziehungsweise eine Klage zu erheben.

Sie selbst:

  • Sie kommen aus einem Staat der ehemaligen Sowjetunion und sind eine Person mit deutscher Volkszugehörigkeit:
    • Sie haben mindestens ein Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit.
    • Sie haben sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt.
    • Sie können zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über Ihren Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen.
  • Wenn Sie in anderen Staaten (einschließlich Estland, Lettland oder Litauen) als der ehemaligen Sowjetunion leben: Sie haben auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen erfahren oder unterliegen Nachwirkungen früherer Benachteiligungen.

Ihre Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Enkel oder Urenkel):

  • die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten besteht seit mindestens drei Jahren.
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner sowie Ihre volljährigen Kinder verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit

  • Durch den Nachweis Ihrer deutschen Abstammung (Vorlage entsprechende Personenstandsurkunden zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
  • und ein Bekenntnis  zum deutschen Volkstum im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung (zum Beispiel im Inlandspass, im Wehrpass) oder auf andere Weise durch
  • den Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel durch ein Zertifikat oder durch einen Sprachtest in einer Auslandsvertretung)

keine

  • Widerspruchfrist gegen einen Ablehnungsbescheid: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klagefrist: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
  • zwischen mehreren Monaten und mehreren Jahren (die Verfahrensdauer ist abhängig unter anderem von Mitwirkung und Sprachkenntnissen der Antragsteller)
  • zwischen der Ankunft in Friedland und der Verteilung auf ein Bundesland: etwa 5 Tage

Bundesverwaltungsamt

  • Aufnahme von Spätaussiedlern
20.12.2018