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Aufnahme als Spätaussiedler beantragen

Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt werden, wenn Sie

  • von einer oder einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammen,
  • vor dem 01.01.1993 geboren sind,
  • Ihren Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten hatten,
  • ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben,
  • deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die für ein einfaches Gespräch ausreichen,
  • keinen Ausschlusstatbestand nach dem Bundesvertriebenengesetz erfüllen.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet vor der Ausreise nach Deutschland. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einzureichen. Entsprechende Antragsformulare sowie Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BVA im Bereich Spätaussiedler. Das BVA prüft in diesem Aufnahmeverfahren, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt zu werden. Wenn Sie nach Prüfung Ihrer Unterlagen vom BVA einen Aufnahmebescheid erhalten haben, können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ihre Einreise in das Bundesgebiet (zum Beispiel per Bahn, Bus oder Flugzeug) müssen Sie selbst organisieren und bezahlen.

Nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet werden Sie im Rahmen des Verteilungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland, einer Außenstelle des BVA, einem Bundesland zugewiesen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dem Registrierungsverfahren aktuell eine Unterbringung in einer vom Bund finanzierten Transitunterkunft vorgeschaltet. Nach Übersendung der Meldebestätigung Ihres neuen Wohnortes stellt Ihnen die Außenstelle des BVA in Friedland eine Bescheinigung zum Nachweis Ihrer Spätaussiedlereigenschaft aus. Mit dem Empfang dieser Bescheinigung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Anschluss können Sie kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen.

Auf Ihren Antrag können Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen. Diese Personen müssen, wenn sie volljährig sind (ab einem Alter von 18 Jahren), Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Der Antrag auf Einbeziehung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten in den Aufnahmebescheid kann nur genehmigt werden, wenn die Ehe seit mindestens 3 Jahren besteht.

Sie können die Einbeziehung Ihrer im Herkunftsgebiet verbliebenen Familienangehörigen auch noch nach Ihrer eigenen Ausreise beantragen.

Den Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz können Sie schriftlich stellen.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie den Antragsvordruck von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes online herunter und drucken Sie ihn aus.
  • Alternativ können Sie den Antragsvordruck auch schriftlich beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Bundesverwaltungsamt ein.
  • Per Post erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird:

  • können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  • Nach Ihrer Einreise begeben Sie sich zur Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland, einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes. Ihre Identität wird dort überprüft.
  • Dann wird das Verteilungsverfahren eingeleitet.
  • Sie werden einem Bundesland zugeteilt, wobei familiäre Bindungen, Arbeits-, Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Auf Wunsch können Sie im Verteilungsverfahren eine Namenserklärung zur Anpassung des Vor- und Familiennamens an den deutschen Sprachgebrauch abgeben.
  • Nach Übersendung der Meldebestätigung Ihres neuen Wohnortes stellt Ihnen die Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland eine Bescheinigung zum Nachweis Ihrer Spätaussiedlereigenschaft aus.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde:

  • Wenn Sie mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen beziehungsweise eine Klage zu erheben.

Sie selbst:

  • Sie wurden vor dem 01.01.1993 geboren.
  • Sie hatten Ihren Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten.
  • Sie stammen von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen ab.
  • Sie können ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise nachweisen.
  • Sie besitzen deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen.
  • Sie erfüllen keinen Ausschlusstatbestand nach dem Bundesvertriebenengesetz.

Ihre Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder):

  • Die Ehe mit der nicht-deutschen Ehegattin oder dem nicht-deutschen Ehegatten besteht seit mindestens 3 Jahren.
  • Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre volljährigen Kinder verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden, Adoptionsurkunden, Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen
  • Nachweise der deutschen Volkszugehörigkeit; als Belege hierfür können zum Beispiel dienen:
    • Inlandspass mit Eintragung der Nationalität,
    • Militärpass mit Eintragung der Nationalität,
    • Geburtsurkunden der Kinder mit Eintragung der Nationalität der Eltern,
    • Gerichtsurteile.
  • Arbeitsbücher der aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden
  • Führungszeugnisse aller aussiedlungswilligen Personen ab 16 Jahre

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschaffenheit der einzureichenden Dokumente auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes im Bereich Spätaussiedler.

Es fallen keine Kosten an.

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
  • Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides

Die Verfahrensdauer beträgt mehrere Monate bis mehrere Jahre und ist unter anderem abhängig von der Mitwirkung und den Sprachkenntnissen der antragstellenden Person.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

13.06.2022