Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Wer sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet des Landkreises Schaumburg niederlassen will, benötigz eine Erlaubnis und muss den Beginn derTätigkeit beim Landkreis Schaumburg anzeigen.
Heilpraktiker/in ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" beziehungsweise "Heilpraktikerin" zu führen.
Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
Die Erlaubnis kann auf Antrag auch nur beschränkt auf den Bereich Psychotherapie, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie oder beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.
Nähere Informationen bezüglich der Erteilung der Erlaubnis können dieser Seite oder dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" entnommen werden.
Die Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktiker/in bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.
Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden.
Auch etwaige Änderungen oder das Beenden der Tätigkeit sind dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Nach vollständigem Antragseingang - eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen ist dem Informationsschreiben "Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" zu entnehmen - wird geprüft, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, findet eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, wird keine Erlaubnis erteilt.
In Niedersachsen findet diese Überprüfung durch einen Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie statt.
Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei ist der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil zu absolvieren. Der schriftliche Teil findet zweimal jährlich, im März und im Oktober, statt. Der mündliche Teil der Überprüfung findet, bei Bestehen der schriftlichen Überprüfung, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate nach dieser statt.
Für die rechtzeitige Anmeldung zu einer Überprüfung im März eines Jahres dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab Oktober des Vorjahres eingereicht werden und sollten bis Ende Dezember des Vorjahres beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Für die Anmeldung zu einer Überprüfung im Oktober dürfen die erforderlichen Unterlagen erst ab März des gleichen Jahres eingereicht werden und sollten bis Ende Juli vollständig vorliegen.
Die Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg) zur Überprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach vorhergehender Überprüfung der möglichen Versagungsgründe. Eine direkte Anmeldung durch die antragstellende Person beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist nicht möglich.
Nach absolvierter Überprüfung erhält das Gesundheitsamt Nachricht vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Im Falle einer bestandenen Prüfung erteilt das Gesundheitsamt dann die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie
Bei Antragsstellern, die
- einen von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad als Diplom-Psychologen/in oder einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Psychologie und
- einen Nachweis über die Teilnahme an einer Zusatzausbildung in Psychotherapie besitzen,
kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.
Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie
Bei Antragsstellern, die
- einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie und
- einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Physiotherapeuten, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,
kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.
Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für die Ausbildung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Logopädie
Bei Antragsstellern, die
- einen Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und
- einen Nachweis über die Teilnahme an einem Nachqualifikationskurs für Logopäden, der zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage berechtigt, besitzen,
kann eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage in Betracht kommen. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachterausschuss wäre dann nicht notwendig.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie