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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Altenpfleger Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  • Der Beruf Altenpfleger/in ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
  • Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

  • Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.

  • Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.“

  • 4 Monate nach Vorlage aller Unterlagen (hierzu zählen u.U. auch Gutachten, die von der Behörde angefordert werden müssen).

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Auf der Hude 2
21339 Lüneburg

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse auf B2 Niveau
  • Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
  • Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis über die Gleichwertigkeit.

oder nach Wahl bis Ende 2024:

  • Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang
  • Eignungsprüfung

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides