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Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrszulassungsordnung

Nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) können für Kraftfahrzeuge aller Art unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Zulassungs- sowie Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO erteilt werden.

Sie gelten Halter- und Fahrzeugbezogen und werden nur erteilt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften voll ausgeschöpft sind. Dabei wird ein strenger Maßstab angelegt.

Bei Kraftfahrzeugen die die gesetzlichen Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO nicht einhalten, werden Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich mit der Auflage erteilt, dass nur Ladung transportiert werden darf, die nicht geteilt werden kann bzw. eine Teilung unzumutbare Kosten verursachen würde oder die Teile der Ladung aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können.

Für überbreite land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie für Gabelstapler und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten spezielle Bestimmungen.

Bei Personenkraftwagen und Krafträdern mit geringen Abweichungen reicht ein formloser Antrag; dieser ist beim Straßenverkehrsamt des Landkreises Schaumburg zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Aufwand zwischen 10,20 € und 511,00 € (GeBOSt).

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllter Antrag
  • Versicherungsbestätigung
  • Haftungserklärung
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lkw mit Anhänger bzw. Sattelzugmaschine mit Auflieger, die im Großraum-/Schwerverkehr eingesetzt werden sollen, ist ein Zuggutachten erforderlich)
  • Kopien der Fahrzeugbescheinigungen (Teil 1)
  • Geltungsbereich bzw. Streckenplan (ggf. bei Land- oder Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Gabelstaplern, etc. erforderlich)