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Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für den Schutz der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich der Finanzdienstleistungen zuständig. Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen, das unter ihrer Aufsicht steht. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Es hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen ist es ratsam, sich juristisch beraten zu lassen.

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beilzulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist. 
Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht,
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen,
  • für geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.
  • Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen. Dafür gehen Sie auf die Internetseite der BaFin. 

  • Dort finden Sie auf der Seite “Bei der BaFin beschweren“ die Online-Beschwerdeformulare der BaFin
    • Beschwerdeformular im Bereich Versicherungen
    • Beschwerdeformular im Bereich Banken (außer zu Basiskonten)
  • Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift des oder der Betroffenen
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
    • Art der Versicherung
    • Versicherungsscheinnummer
    • wenn vorhanden: Schadennummer
  • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
    • Art der Geschäftsverbindung (zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag)
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)
  • wenn Sie sich über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschweren wollen:
    • vollständiger Name des gegebenenfalls betroffenen Investmentvermögens (sowie WKN oder ISIN) und Name der depotführenden Stelle.

Beschwerden prüft die BaFin normalerweise in mehreren Schritten:

  • Zuerst prüft sie, ob Ihr Fall bereits anhand Ihrer Angaben und den von Ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann.
  • Wenn nicht, klärt die BaFin den Sachverhalt weiter auf. Dazu fordert sie von dem betroffenen Unternehmen eine Stellungnahme an. In der Regel leitet die BaFin dazu Ihr Beschwerdeschreiben an das Unternehmen weiter.
  • Das Unternehmen nimmt zu Ihrer Beschwerde gegenüber der BaFin Stellung.
  • Die BaFin prüft nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben die Stellungnahme des Unternehmens und entscheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere Schritte gegen das Unternehmen erforderlich sind. Die BaFin teilt Ihnen allerdings den Ausgang ihrer Prüfung aufgrund ihres Mandats und ihrer Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht mit.
  • Sie erhalten auf jeden Fall ein abschließendes Schreiben zu Ihrer Beschwerde. Soweit das Unternehmen einverstanden ist, leitet die BaFin auch dessen Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde an Sie weiter.

Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen, über das Sie Beschwerde einreichen.

  • eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Unterschrift)
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen; beispielsweise Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel
  • falls Sie sich für eine andere Person beschweren: eine schriftliche Vollmacht, nach der Sie berechtigt sind, für die Betroffene oder den Betroffenen zu handeln
  • falls Sie sich bei der Beschwerde von jemand vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Für das Beschwerdeverfahren selbst entstehen Ihnen keine Kosten.

  • Sie können sich jederzeit beschweren. 
  • Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

In der Regel bis zu 3 Monate

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verwaltungsgerichtliche Klage

Bundesministerium der Finanzen

24.06.2021