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Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anmelden

Wenn Sie eine selbstständige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das innerhalb eines Monats Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.

Als Betreiber eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes unterliegen Sie nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt.

Zusätzlich zur Pflicht, die Eröffnung des Betriebs anzuzeigen, besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

  • Teilen Sie der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich mit, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufnehmen.
  • Es empfiehlt sich, zuvor bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachzufragen, ob für die Anzeige Formulare zur Verfügung stehen.
  • Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit. 
  • Übermitteln Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über www.elster.de elektronisch an das Finanzamt.
  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Weinbau
  • Gartenbau
  • im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
  • Jagd (im Zusammenhang mit einem Land- / Forstwirtschaftsbetrieb)
  • land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Meldefrist: 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit

Keine

Landesamt für Steuern Niedersachsen