Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Betriebs- und Haushaltshilfe von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Gewährung

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LKK können infrage kommen, wenn Sie ausfallen wegen

  • einer Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet,
  • einer Krankenhausbehandlung,
  • einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der LKK oder
  • Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die LKK stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.   
Dafür stellt die LKK entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.
Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.
Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstatten wir die Kosten hierfür in angemessener Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.
Im Fall der Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet, sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich. bei stationärer Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen müssen Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vor Einsatzbeginn per Post oder telefonisch beantragen.

  • Laden Sie den entsprechenden Vordruck von der Internetseite der Landwirtschaftlichen Krankenkasse herunter oder fordern Sie diesen telefonisch oder per Post an und füllen Sie ihn aus.
  • Schicken Sie den Antrag zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen an die LKK.
  • Die Entscheidung der LKK erhalten Sie per Post.
  • Ihr Unternehmen erreicht die Mindestgröße.
  • Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise Haushalts erforderlich.
  • Sie sind versichert als landwirtschaftlicher Unternehmer, landwirtschaftliche Unternehmerin oder entsprechend als
    • Ehefrau oder Ehemann beziehungsweise
    • eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner.

Sie fallen aus aufgrund

  • ärztlich bescheinigter Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet,
  • Krankenhausbehandlung,
  • einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der LKK oder
  • Schwangerschaft und Mutterschutz.

Hinweise:

  • Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).
  • Auch wenn Sie anderweitig bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, können sie gegebenenfalls Leistungen der Haushaltshilfe erhalten. Zum Beispiel wenn
    • wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
    • im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt.
  • Haushaltshilfe wird auch erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
  • Antrag auf Betriebs- und Haushaltshilfe
  • gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet.
    Hierfür kann der Arzt oder die Ärztin in ihrer beziehungsweise seiner Praxis vorhandene Vordrucke verwenden. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse stellt jedoch auch einen eigenen Vordruck zur Verfügung.

Für die Antragstellung fallen keine Kosten an.
Sofern die Landwirtschaftliche Krankenkasse eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die Landwirtschaftliche Krankenkasse die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt (insbesondere die Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten); Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattung gelten Höchstbeträge.
Als angemessen werden angesehen:  die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.
In bestimmten Fällen müssen Sie für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung entrichten. Eine Befreiung von der Verpflichtung kommt bei Überschreiten Ihrer persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.

Es gibt keine Frist.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich.  

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)