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Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Wenn Sie als beeidigter Dolmetscher/beeidigte Dolmetscherin und/ oder ermächtigter Übersetzer/ermächtigte Übersetzerin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland für Gerichte, Behörden oder Notare/Notarinnen in Niedersachsen tätig sein möchten, können Sie sich vom Landgericht Hannover allgemein beeidigen oder ermächtigen lassen.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telekommunikationsanschlüsse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen
  • und die jeweilige Sprache

aufgenommen.

Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der Dolmetscher bzw. der Übersetzer jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/ oder Übersetzer/Übersetzerin

Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin

Antrag

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Bundesland aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.

Hier unterbleibt also die Prüfung der fachlichen Eignung. Lediglich die persönliche Eignung muss erneut nachgewiesen werden (§ 23 Abs. 4 NJG).

Ist dies nicht der Fall gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:

Nachweise der persönlichen Eignung:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
  • eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
  • eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
  • handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
  • Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde

Nachweise der fachlichen Eignung:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.

Diese betragen

150,00 Euro jeweils für die erste Sprache

100,00 Euro jeweils für jede weitere Sprache.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Die Gebühren sind im Voraus fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.

keine

Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Niedersächsisches Justizministerium