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Einbürgerung

Rechtsanspruch auf Einbürgerung

Ausländer haben nach einem 8-jährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen, verkürzt sich die Frist auf 7 Jahre. Auf 6 Jahre kann die Frist verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen (z.B. Sprachniveau B2) nachgewiesen werden.

Ehegatten und minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag.


Voraussetzungen

Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:

  • die Identität und die Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
  • seit 8 Jahren (7 Jahren) einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland 
  • der Einbürgerungsbewerber ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei Ihrem Ansprechpartner erfahren). 
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Zwölften Sozialgesetz-buch (Sozialhilfe).
  • keine Verurteilung zu einer Straftat, ausgenommen Bagatelldelikte
  • grundsätzlich Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (ausgenommen Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union)  
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1, ein deutscher Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Einbürgerungstest (entfällt bei Vorlage eines deutschen Schulabschlusszeugnis)

Ermessenseinbürgerung

Hier kann bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Es gelten für bestimmte Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) kürzere Aufenthaltszeiten als bei der Anspruchseinbürgerung.

Welche Unterlagen werden benötigt

Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich.

Unterschreiben Sie den Einbürgerungsantrag erst bei der Abgabe bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.

Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von dem Einbürgerungsbewerber nachzuweisen und durch Urkunden und Unterlagen zu belegen. Dabei handelt es sich regelmäßig um:

  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der nicht in tabellarischer Form abgefasst sein darf. Der Lebenslauf muss eine ausführliche Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten. 
  • aktuelles Passfoto
  • aktuelle Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde
  • entfällt bei Vorlage des elektronischen Aufenthaltstitels
  • Bescheinigungen des Arbeitgebers, die Aufschluss über das aktuelle Arbeitsverhältnis geben (evt. Befristung, Beginn der Beschäftigung usw.) / Arbeitsvertrag 
  • Schulbescheinigungen / Immatrikulationsbescheinigung


Die folgenden Unterlagen sind in Fotokopie und im Original sowohl in der Originalsprache als auch in der deutschen Übersetzung vorzulegen:

  • Geburtsurkunde  
  • Heiratsurkunde / Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde (ggf. Nachweis über die Führung des gemeinsamen Familiennamens / Namensänderungsurkunde)
  • ggf. Scheidungsurteil/e


Nachstehende Unterlagen sind in Fotokopie und im Original vorzulegen:

  • Pass oder vergleichbare Dokumente zum Ausweis der Person aus dem Heimatland – vollständig
  • aktuelle Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (die letzten drei Verdienstbescheinigungen/ Bescheinigung des Steuerberaters, der das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu entnehmen ist); auch die des Ehegatten
  • Nachweis über eine erforderliche Sprachprüfung Niveaustufe B1 mit Telc-Zertifizierung
    entfällt bei Vorlage von: Schulabschlusszeugnis, vier Versetzungszeugnisse einer deutsch-sprachigen Schule oder Abschluss einer Berufsausbildung
  • Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest/Test "Leben in Deutschland"
    (Prüfung erfolgt bei den Volkshochschulen)
    entfällt bei Vorlage von:
    Hauptschulabschlusszeugnis oder eines höherwertigen Schulabschlusses
  • letztes Schulzeugnis (Versetzungszeugnis)
  • Personalausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Ehegatten


In Einbürgerungsverfahren türkischer Staatsangehöriger ist zusätzlich die Vorlage der nachfolgend aufgeführten Unterlagen erforderlich:

  • internationale Geburtsurkunde im Original (Dogum Kayit Örnegi)
    (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)  
  • internationale Heiratsurkunde im Original (Evlenme Kayit Örnegi)
    (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)


Wichtige Hinweise:

  • Alle Unterlagen verbleiben grundsätzlich bei den Akten der Einbürgerungsbehörde. Reichen Sie deshalb bitte möglichst keine Urschriften (Originale), sondern beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen ein; eine Ausnahme gilt für deutsche Personenstandsurkunden, die jederzeit ohne Schwierigkeiten erneut beschafft werden können. Diese Urkunden sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
  • Abschriften oder Ablichtungen können auch von der Einbürgerungsbehörde beglaubigt werden, wenn die Originale vorgelegt werden.
  • Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung zusätzlich eine deutsche Übersetzung benötigt. Diese Unterlagen müssen von einem allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.
  • Es können nur Anträge mit vollständigen Unterlagen angenommen werden.
  • Der Einbürgerungsantrag ist persönlich abzugeben; die Unterschrift ist erst bei Antragsabgabe zu leisten.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 Euro
  • Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51,00 Euro.


Die Gebühr ist in voller Höhe bei Antragstellung zu entrichten.

Für erforderliche Kopien werden zusätzliche Gebühren erhoben.