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Einer Berufskrankheit vorbeugen oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit vermeiden

Berufsgenossenschaften und Unfallkasse  können Sie mit vorbeugenden individuellen Maßnahmen (Individualprävention) unterstützen. 
Die Maßnahmen sollen beruflichen Gefahren entgegenwirken, die zu einer Berufskrankheit führen können. Das gilt für folgende Fälle:

  • die Entstehung,
  • das Wiederaufleben oder 
  • die Verschlimmerung     
  • einer Berufskrankheit.

Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse arbeitet die einzelnen vorbeugenden Maßnahmen aus und bietet Ihnen diese an. Dabei berücksichtigt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihre persönliche Erkrankung sowie die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz.
Vorbeugende individuelle Maßnahmen haben das Ziel, dass Sie wie bisher weiter arbeiten können, ohne dass sich Ihre Gesundheit verschlechtert. Je nach beruflicher Gefährdung und gesundheitlichen Beschwerden sind folgende Maßnahmen möglich:

  • technische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Einrichtung technischer Absauggeräte, bauliche Veränderungen)
  • organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Neuorganisation von Arbeitsabläufen, Übertragung anderer Tätigkeiten, zeitliche Begrenzung der gefährdenden Tätigkeiten)
  • Optimierung von Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Atemmaske, Schutzhandschuhe, Gehörschutzkapseln)
  • gesundheitspädagogische Seminare (zum Beispiel Hautschutzseminare, Schulungen zur Rückengesundheit)
  • intensive persönliche Beratungen (zum Beispiel Berufskrankheiten-Sprechstunde, tätigkeitsbezogene Betreuung/Beratung vor Ort unter Einbeziehung des Betriebsarztes
  • Heilbehandlungsmaßnahmen (zum Beispiel Behandlungsauftrag, Kostenübernahme besonderer Therapien)

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse setzt sich mit Ihnen in Verbindung, wenn sie vom Verdacht einer Berufskrankheit erfährt. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann zum Beispiel informiert werden durch Ihren:

  • Arbeitgeber
  • Betriebsarzt
  • behandelnden Facharzt oder
  • durch Ihre Krankenkasse. 

Sie können sich auch selbst bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, sofern Sie einer entsprechenden beruflichen Gefahr ausgesetzt sind und erste gesundheitliche Beschwerden haben. Dies geht formlos per:

  • E-Mail
  • Telefon
  • Fax
  • Post

Ihr Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft von Amts wegen, welche konkreten Angebote individuell passend sind. Sie nimmt mit Ihnen und den erforderlichen Personen (zum Beispiel Arbeitgeber, Betriebsarzt, behandelnde Ärzte) Kontakt auf. In Absprache mit allen Beteiligten werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Sie können Anspruch auf vorbeugende individuelle Maßnahmen gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse haben, wenn:

  • Sie durch die Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit gesundheitliche Beschwerden haben, die eine Berufskrankheit werden könnten oder 
  • Sie haben bereits eine Berufskrankheit und stellen eine Verschlimmerung fest.  

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Für Sie gibt es keine Fristen.

Je nach Maßnahme individuell.

  • Formular notwendig: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein  
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
  • Klage vor dem Sozialgericht  

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Maßnahmen bei Berufskrankheiten oder Individualprävention für gesetzlich Unfallversicherte
16.03.2021