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Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen beantragen

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Stromversorgungsunternehmen müssen die Steuer zahlen und sind somit neben Selbstversorgern (und in Ausnahmefällen auch Letztverbrauchern) die Steuerschuldner. 

In einigen Fällen ist es möglich, dass Unternehmen 

  • des Produzierenden Gewerbes und
  • der Land- und Forstwirtschaft 

von der Stromsteuer entlastet werden. Dann können die Unternehmen eine Erlassung, Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragen. 

Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen: 

1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren 

  • Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können Sie eine Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer beantragen, wenn Sie nachweislich versteuerten Strom für bestimmte Prozesse und Verfahren eingesetzt haben. Dazu gehören zum Beispiel: 
    • die Elektrolyse,
    • die Herstellung von Glas und Glaswaren,
    • die Herstellung von keramischen Erzeugnissen,
    • die Metallerzeugung und -bearbeitung, oder
    • chemische Reduktionsverfahren.
  • Eine vollständige Darstellung aller begünstigten Verwendungszwecke finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
  • Sie berechnen die Höhe der Entlastung im Antrag selbst. Diese ist abhängig von der Steuer, die im Entlastungszeitraum entstanden ist

2. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft

  • Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft können Sie Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom beantragen, wenn Sie diesen für betriebliche Zwecke entnommen haben. 
  • Die Steuerentlastung beträgt EUR 5,13 für eine Megawattstunde und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von EUR 250,00 übersteigt.
  • Ausnahme: Für Strom, den Sie für Elektromobilität verwenden wird keine Steuerentlastung gewährt. 

3. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich)

  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde und der nachweislich versteuert wurde, eine Entlastung beantragen.
  • Die Steuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, soweit sie den Betrag von EUR 1.000 je Kalenderjahr übersteigt. 
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig von der Steuer, die im Abrechnungszeitraum entstanden ist.
  • Wenn Sie diese Entlastung beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen mit einem System zur Verbesserung der Energieeffizienz arbeitet oder als neues Unternehmen zumindest mit der Einführung eines solchen Systems begonnen hat. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Vereinfachungen.
  • Ausnahme: Für Strom, den Sie für Elektromobilität verwenden wird keine Steuerentlastung gewährt. 

Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.

Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls. 

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie das für Sie passende Formular herunter:
    • Formular 1452 „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ 
      • Füllen Sie das entsprechende Formular für den jeweiligen Vergütungsabschnitt aus (zum Beispiel für den Vergütungsabschnitt 2020: „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2020“)
    • Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG“
    • Formular 1450 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 10 StromStG“
  • Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.
  • Füllen Sie Ihr Formular aus, legen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Die Entlastung wird auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Bei der Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen erhalten Sie einen Bescheid des Hauptzollamts. Bei den anderen Entlastungen erhalten Sie nur dann einen Bescheid, wenn sich Unstimmigkeiten bei der Bearbeitung des Antrages ergeben haben. 

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • Die Entlastungen können Sie nur beantragen, wenn Ihr Unternehmen im Produzierenden Gewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist.
  • Sie haben für den zu entlastenden Strom nachweislich Steuern bezahlt. 
  • Für einen „Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)“ müssen Sie nachweisen, dass Sie über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügen oder als neues Unternehmen zumindest mit der Einführung eines solchen Systems begonnen haben. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Vereinfachungen.
  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
    • eine Betriebserklärung
  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ 
    • Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“ 
    • Wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde:
      • Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)
      • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden
  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
    • Formular 1449 oder 1449A, 1449B, 1458, 1459 als Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement oder alternatives System
    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen zusätzlich zum Formular 1449 eine „Selbsterklärung“ nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben (Formular 1458 oder 1459)
    • Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“
    • Wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde:
      • Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)
      • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden

Es fallen keine Kosten für Sie an.

  • Ihr Antrag muss bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. 
    • Beispiel: Anträge für das Jahr 2020 müssen bis zum 31.12.2021 beim zuständigen Hauptzollamt eingehen.

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 Tag und 6 Monaten.

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht
  • Gegen die Entlastungsanmeldung beziehungsweise einen Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb 1 Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

Bundesministerium der Finanzen

14.04.2021