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Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen Anzeige

Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Namen oder in der Firma der Gesellschaft ist in Niederachsen geschützt. Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (bei Sitz der Gesellschaft in Niedersachsen) noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland (bei Sitz der Gesellschaft in dem anderen Bundesland) eingetragen ist, darf als auswärtige Gesellschaft in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ in Niedersachsen führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Die Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Sowohl für das erstmalige als auch das erneute Tätigwerden in Niedersachsen genügt, dass die auswärtige Gesellschaft das Tätigwerden anzeigt.

Es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an. 

Es ist keine Bearbeitungsdauer vorgeschrieben.

Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden. 

  • Formulare zum Download:
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
     
  • OnlineVerfahren
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. 

30.09.2020
  • Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieurin« oder »Beratender Ingenieur« führen

Ingenieurkammer Niedersachsen