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Erstattung, Erlass oder Vergütung der Alkoholsteuer beantragen

Eine Entlastung von der Alkoholsteuer kommt infrage, wenn die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt werden, die eine Entlastung rechtfertigt. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
  • Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Wenn Sie die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
  • Wenn Sie Waren in ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
  • Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
  • bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
  • Die Steuerentlastung wird beantragt, indem Sie die entlastungsfähigen Vorgänge in der "Monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)" und der "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1278) erfassen.

  • Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkoholerzeugnissen in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkoholerzeugnisse in andere europäische Mitgliedstaaten sind folgende Nachweise erforderlich:

    • Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)
    • bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält.
  • Bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:

    • Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.
    • das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie,
    • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.
  • keine
  • keine
  • 3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Bundesministerium der Finanzen

04.12.2020
  • Steuerentlastung für bereits versteuerte Alkoholerzeugnisse