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Erstattung, Erlass oder Vergütung der Biersteuer beantragen

Eine Entlastung von der Biersteuer kommt in Frage, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt wird, die eine Entlastung rechtfertigt. 
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern bereits versteuertes Bier gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen es nach den dort geltenden Regelungen versteuert wird. 
  • Sie nehmen versteuertes Bier in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Bier in Ihren Betrieb zurück (Rückbier), weil es vom Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurde.
    • Sie nehmen bereits versteuertes fremdes Bier in Ihr Steuerlager auf. 
  • Sie haben das Bier unter der Aufsicht der Steuerbehörden außerhalb eines Steuerlagers vernichtet. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:
Wenn Sie das Bier selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. 

  • Laden Sie das Formular „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier“ (Formular 2074) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.  
  • Senden Sie Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anders versteuert hatte, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen. 

  • Laden Sie das Formular „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Füllen Sie das Formular und die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, der die bereits geleistete Besteuerung bestätigt. 

Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

  • Laden Sie die Formulare
    • „Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und
    • „Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)

über die Internetseite der Generalzolldirektion.

  • Füllen Sie das Formular und die Anlage – Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato – vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, mit dem Ergebnis Ihrer Meldung. 

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • Sie weisen nach, dass das Bier versteuert wurde. 
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Bier: Sie tragen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in das Biersteuerbuch ein.
  • Bei Aufnahme von versteuertem fremdem Bier: Sie haben vorab die Zustimmung des Hauptzollamts eingeholt.
  • Bei Beförderung von versteuertem Bier in europäische Mitgliedsstaaten sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen:
    • Das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
    • Den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Es gibt für Sie keine Fristen.

In der Regel 3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls.

  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. 

  • Klage vor dem Finanzgericht

entfällt

Bundesministerium der Finanzen

26.01.2021
  • Biersteuer Entlastung