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Erstattung, Erlass oder Vergütung der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse beantragen

Eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse kommt in Frage, wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt werden, die eine Entlastung rechtfertigt. 
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden. 
  • Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.
    • Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Wenn Sie den Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den/die Sie selbst versteuert haben, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.

  • Laden Sie das Formular „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung“ für Schaumwein (Formular 2401 sowie das Anlage-Formular 2402) oder für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451 sowie das Anlage-Formular 2452) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.
  • Senden Sie die Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den/die jemand anderes versteuert hatte, und sie eine Steuervergütung erhalten wollen, fügen Sie Ihrer monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung (Formulare 2401 mit Anlage 2402 oder 2451 mit Anlage 2452) zusätzlich eine Versteuerungsbestätigung bei:

  • Laden Sie das Formular „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung bei und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.

Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

  • Laden Sie die Formulare
    • „Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und
    • „Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)
  • über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular und die Anlage vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, mit dem Ergebnis Ihrer Meldung.
  • Die entsprechende Steuerentlastung können Sie anschließend mit folgenden Formularen beantragen:
    • Laden Sie die Formulare „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung“ für Schaumwein (Formular 2401 sowie die Anlage-Formulare 2402 und 2403) oder für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451 sowie die Anlage-Formulare 2452 und 2403) über die Internetseite der Zollverwaltung. Wählen Sie in den Formularen 2401 sowie 2451 jeweils die zweite Alternative „Antrag auf Entlastung von der Schaumweinsteuer (Entlastungsanmeldung)“.
    • Wenn Sie den Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nicht selbst versteuert hatten fügen Sie Ihrem Antrag auch eine Versteuerungsbestätigung bei:
      • Laden Sie das Formular „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung (wenn nötig) sowie die anderen erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie diese, per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • Sie weisen nach, dass der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse versteuert wurden. 
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Schaumwein oder selbst versteuerten Zwischenerzeugnissen: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in Ihrer Lagerbuchführung auf.
  • Bei Beförderung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen:
    • Das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
    • Den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.
    • Wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.
  • Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise:
    • Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.
    • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Sie müssen keine Fristen beachten.

In der Regel 3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls. 

  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Bundesministerium der Finanzen

11.02.2021
  • Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnisse - Entlastung