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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in

Der Beruf Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.

Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?

  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?

  • Ergebnis: Anerkennung
    • Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 
  • Ergebnis: Keine Anerkennung
    • Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. 
    • In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
    • Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?

Ausgleichsmaßnahmen

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
  • Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    • Anpassungslehrgang
    • Eignungsprüfung
  • Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
  • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Deutschkenntnisse der Stufe B2
  • Persönliche Eignung 
  • Gesundheitliche Eignung
  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten?

Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.


Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

www.anerkennung-in-deutschland.de

18.08.2021