Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung

Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.

Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Voraussetzungen:

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Die Fahrlehrerausbildungsstätte hat einen verantwortlichen Leiter, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung.
  • Es wird ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt.

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

  • Antrag mit dem Namen und der Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters,
  • Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
  • Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
  • maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  • Ausbildungsplan und
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0) für den Antragsteller und den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.

Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

Hinzu kommen ggf. Auslagen für die Erstabnahme der Fahrlehrerausbildungsstätte durch eine(n) Sachverständige(n).

Es sind keine Fristen zu beachten.

Durch das in Niedersachsen weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren wäre die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht der erstinstanzliche Rechtsbehelf. Zur örtlichen Gerichtszuständigkeit wird auf § 52 Nr. 3 VwGO verwiesen.

Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  • die Eröffnung, Verlegung, Stilllegung oder Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • die Bestellung und Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
  • die Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist die Bestellung

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

  • Fahrlehrerausbildungsstätten