Familienzusammenführung/ Familiennachzug
Für Familiennachzüge zu hier lebenden deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen ist es erforderlich, dass ausländische Ehegatten, Lebenspartner und Kinder vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ein Visum für diesen Zweck beantragen.
Im Rahmen dieses Visumverfahrens sind bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Nähere Informationen zum Visumverfahren finden Sie auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Nach Erteilung des Visums im Ausland müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeit des Visums (in der Regel 90 Tage) bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können visumfrei einreisen und ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die vielfältigen Voraussetzungen und deren Ausnahmen zum Familiennachzug können in ihrer Gesamtheit hier nicht abgebildet werden. Die Gesetzestexte entnehmen Sie bitte den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen
Grundsätzlich ist ein Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet möglich, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Bei Kindern ist ein Familiennachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ein Nachzug nur möglich, wenn das Kind u.a. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt oder gemeinsam mit den Eltern einreist.
Für anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, gelten abweichende Regelungen.
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und Asylberechtigten
Für den Familiennachzug zu Deutschen und zu Asylberechtigten gelten abweichende Regelungen. Dieser ist in erleichterter Form möglich. So können z. B. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nachziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt
Für die Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Visumantrag des Auswärtigen Amtes
- gültiger Nationalpass des Antragstellers
- aktuelles Passfoto (Wichtiger Hinweis!)
- Personalausweis/Pass bzw. bei anerkannten Flüchtlingen Reiseausweis des Ehegatten/Elternteils (Kopie)
Zusätzlich beim Familiennachzug bei der Ausländerstelle vorzulegende Unterlagen:
a) Unterlagen der im Bundesgebiet lebenden Person:
- Personalausweis, Reisepass, ausländischer Heimatpass
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und seit wann sich die Bezugsperson in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet
- die drei letzten Gehaltsabrechnungen im Original und Kopie
- bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen eine aktuelle Bilanz und ein Monatsvergleich des aktuellen und des vergangenen Wirtschaftsjahres, auszustellen durch Ihren Steuerberater sowie Nachweise über Beitragszahlungen zur Kranken- und Rentenversicherung
- Wohnraumbescheinigung und Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
- Nachweis des bestehenden Krankenversicherungsschutzes für die nachzugswillige/n Person/en ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhältlich)
- ggfls. Scheidungsurteil
- ggfls. Bescheinigung des zuständigen Standesamtes, dass eine Eheschließung kurz bevor steht (Bescheinigung des Standesamtes über das Vorliegen des erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses bzw. darüber, dass sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen)
b) Unterlagen der nachzugswilligen Person/en
- internationale Heiratsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- internationale Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- Auszug aus dem ausländischen Personenstandsregister im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Ledigkeitsbescheinigung sowie Ehefähigkeitszeugnis im Original sowie in deutscher Übersetzung
Hinweis
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Welche Unterlagen im Einzelfall noch vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Ausländische Urkunden und Registerauszüge sind bei der für die Entgegennahme des Visa-Antrages zuständigen deutschen Auslandsvertretung legalisieren bzw. bei einer hierfür zuständigen ausländischen Behörde apostillieren zu lassen.