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Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen, damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden sollten. Versicherungsberechtigt sind Sie, wenn Sie 

  • selbstständig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sind, oder
  • außerhalb der EU, des EWR oder außerhalb der Schweiz im Ausland beschäftigt sind und zwar mindestens 15 Stunden lang pro Woche, oder
  • ein mehr als 3 Jahre altes Kind in Elternzeit erziehen, oder 
  • sich beruflich weiterbilden und dadurch 
    • beruflich aufsteigen können oder 
    • einen beruflichen Abschluss vermittelt bekommen oder 
    • eine andere berufliche Tätigkeit ausüben können.

Der monatliche Beitrag liegt derzeit (2022) bei

  • EUR 78,96 (West) und EUR 75,60 (Ost) für Selbstständige
    • Im ersten Jahr Ihrer selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags.
  • EUR 78,96 für Auslandsbeschäftigte
  • EUR 39,48 (West) und EUR 37,80 (Ost) für Personen in Elternzeit und für Personen bei beruflicher Weiterbildung.

Sie zahlen den monatlichen Beitrag der Versicherung allein und direkt an die Bundesagentur für Arbeit.

Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind, darf keine Entsendung vorliegen. Sie dürfen also nicht im Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers vorübergehend in einem ausländischen Unternehmen tätig sein. Ansonsten würden Sie weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen, eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wäre nicht möglich.

Sofern Sie neben der Tätigkeit eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben, gilt das dortige Sozialversicherungsrecht. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht möglich.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung beenden und die Antragspflichtversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich nachweislich darum bemühen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden.

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung beantragen Sie schriftlich bei der Agentur für Arbeit:

  • Laden Sie das Formular von der Internetseite der Agentur für Arbeit online herunter und drucken Sie es aus oder lassen Sie sich das Formular vor Ort in der Arbeitsagentur aushändigen.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. 
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Agentur für Arbeit ein. Geben Sie die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen möglichst persönlich ab.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt. Ihr Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen erfüllt sind, gegebenenfalls auch rückwirkend.
  • Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert, zum Beispiel als Arbeitnehmer/-in oder als Auszubildende/r oder
  • Sie hatten unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch, zum Beispiel Arbeitslosengeld, nicht aber Arbeitslosengeld II/Hartz IV und
  • Sie sind weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
  • Das Versicherungspflichtverhältnis ist ausgeschlossen, wenn Sie als Selbstständige/r bereits versicherungspflichtig waren, Ihre selbständige Tätigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiträumen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht haben.

Allgemein:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der Dokumente
  • Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers)

Speziell:

  • Bei selbstständiger Tätigkeit: 
    • Gewerbeanmeldung oder
    • eindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise
  • Bei Auslandsbeschäftigung: Arbeitsvertrag
  • Bei Elternzeit: „Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung“ und Bescheid über Elterngeld oder Betreuungsgeld 
  • Bei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

  • Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

Zuständig ist die Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland wohnen oder keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, stellen Sie den Antrag bei der Dienststelle der Agentur für Arbeit, die für Ihren letzten inländischen Wohnsitz oder die für Ihre letzte Beschäftigung zuständig war.

  • Widerspruch 
  • sozialgerichtliche Klage
14.01.2022
  • Kostenfrei
    Es fallen keine Kosten an.