Gefahrstoffe
Überwachung des Einzelhandels mit Gefahrstoffen/ Chemikalien
Das Gesundheitsamt überwacht den Bereich des Einzelhandels mit Gefahrstoffen. Dafür besichtigt es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (zum Beispiel Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben.
Für Produkte, die Gefahrstoffe enthalten (zum Beispiel Haushaltsreiniger, Klebstoffe, Lampenöle, Farben; Schädlingsbekämpfungsmittel), gelten besondere Lagerungs-, Abgabe- und Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelhandel zu beachten und einzuhalten sind. Werden Gefahrstoffe, von denen besondere Gefahren ausgehen, in den Verkehr gebracht, ist die Anwesenheit von sachkundigen Personen vorgeschrieben, um die Verbraucher fachgerecht zu beraten. Der Handel mit Gefahrstoffen unterliegt vielen Beschränkungen.
Ferner wird vom Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist, erteilt.
Erlaubniserteilung: Gewerbsmäßiger Umgang mit Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchte, die den folgenden gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien unterliegen, benötigt eine Erlaubnis.
Erlaubnisherbeiführende gefahrstoffrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien:
GHS06 und GHS08 und dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise
H340 | Kann genetische Defekte verursachen |
H350 | Kann Krebs erzeugen |
H350i | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H370 oder H372 |
Schädigt die Organe oder Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
Für das Gebiet des Landkreises Schaumburg erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises nach vorheriger Antragsstellung die Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung können Sie dem Informationsschreiben "Informationen zur Erlaubnispflicht nach § 6 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)" entnehmen.
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG), § 21
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV), § 6