Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Geldwäscheprävention

Bestimmte Branchen und Berufsgruppen sind im Geschäftsverkehr aufgrund des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) zu besonderen Sorgfalts-, Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten sowie zu internen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.

Zu den Verpflichteten gehören u. a. Gewerbetreibende, die erfahrungsgemäß größere Geldbeträge vereinnahmen.

Die Einhaltung dieser Pflichten wird für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schaumburg durch den Landkreis Schaumburg überwacht. Pflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Nähere Hinweise zu den vorgenannten Verpflichtungen und Sicherungsmaßnahmen sind den in diesem Internetauftritt zu findenden Merkblättern und auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zu finden.

(Anonymes) Hinweisgebersystem nach § 53 Geldwäschegesetz (GwG)

§ 53 Abs. 1 GwG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.


Hinweisgeber haben nachfolgend die Möglichkeit, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden. Die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen.

Die Abgabe entsprechender Hinweise kann telefonisch, per Email, per Fax oder per Post erfolgen.

Hinweis:

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 43 GwG.

Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 GwG hat der Landkreis Schaumburg als zuständige Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen für die Dauer von 5 Jahren auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme ist darüber zuvor zu informieren.

Anonymisierte Bekanntmachungen