Heizölverbraucheranlage Anzeige
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung.
- Gebühr: 25,00 - 300,00 Euro