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Kunstwerke, Antiquitäten, Archivbestände sowie sonstiges Archivgut und andere Kulturgüter ins Ausland bringen, schicken oder transportieren

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreiten. Kulturgüter sind z.B. Kunstwerke, Archivgut, Handschriften, Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck, archäologische Objekte. Der für die Genehmigungspflicht maßgebliche finanzielle Wert des Kulturguts ist der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Diese Genehmigung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Varianten der Beantragung:

  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Drittstaat (Verordnung (EG) Nr. 116/2009): Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen; Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu einem Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu fünf Jahren) fest.
  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz): Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen (§ 24 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz) erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen; Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu einem Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu fünf Jahren) fest. Die Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu 2 Jahre im Bundesgebiet befindet; dies gilt nicht für unrechtmäßig eingeführtes oder zuvor ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführtes Kulturgut.
  • Ausfuhrgenehmigung für die wiederholte Ausfuhr (vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union: allgemeine (§ 25 Kulturgutschutzgesetz) oder spezifische (§ 26 Kulturgutschutzgesetz) offene Genehmigung: Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Erteilung liegt im Ermessen der Behörde (kein Rechtsanspruch)

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

  • Über Behördenfinder zuständige Behörde für Ihr Bundesland suchen
  • Richtiges PDF-Formular (Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2,  § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union) herunterladen.
  • PDF-Formular am PC ausfüllen.
  • Ausdrucken: Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in dreifacher Zahl (das Formular enthält bereits alle Exemplare), Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1 Nr 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zweifacher Zahl. Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in zweifacher Zahl (die Formulare für die Ausfuhr in 
  • Drittstaaten enthält bereits alle Exemplare). Auf den Formularen für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Zahl der jeweils einzureichenden Ausfertigungen ist jeweils am Ende angegeben.
  • Jede Ausfertigung unterschreiben (auf Formular für die Ausfuhrgenehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz: zusätzlich stempeln) und jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise beifügen.
  • An zuständige Behörde senden.
  • Behörde prüft den Antrag und sendet zwei Ausfertigungen (Ausfuhr nach der Verordnung Nr. 116/2009 in einen Drittstaat) oder eine Ausfertigung (Ausfuhr nach § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz in einen Drittstaat oder Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union) vervollständigt, unterschrieben und gesiegelt an Antragsteller zurück (ggf. mit Gebührenbescheid).
  • Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Alle übrigen Ausfertigungen werden an Antragsteller zurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 muss der Antragsteller die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ausfertigung 2 dem Antragsteller (Anmelder). Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Im Falle der Versagung der Genehmigung erhält Antragsteller schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Behördenfinder

Alle Ausfuhrgenehmigungen bzgl. Archivguts:

  • Niedersächsische Staatskanzlei, Abteilung 2 Referat 201

Allgemeine und spezifische offene Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut:

  • Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Abteilung 3, Referat 35

Sonstige Ausfuhren nach §§ 22 und 24 KGSG von Kulturgut:

  • Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Zentrale Aufgaben

Eine Genehmigung nach der Verordnung Nr. 116/2009 (einmalige Ausfuhr in einen Drittstaat) oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (einmalige Ausfuhr in einen Mitgliedsstaat der EU) wird Ihnen erteilt

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (Eigentümer oder bevollmächtigter Dritter),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nr. 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, spezifische Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (Eigentümer oder rechtmäßiger unmittelbarer Besitzer des Kulturguts),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn Sie als Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, allgemeine Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn Sie als Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
  • Farbfotografie (in jedem Fall); Wertnachweis; Leihvertrag (z.B. bei Kulturgütern, die zu Ausstellungszwecken ausgeführt werden); je nach Art des Kulturguts: Auszug aus Werkverzeichnis, Bibliographie, Katalog.
  • Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
  • Ausfuhrgenehmigung nach §§ 22, 24 KGSG: zwischen 40 EUR und 2.500 EUR – je nach Zeitaufwand
  • Ausfuhrgenehmigung nach §§ 25, 26 KGSG: kostenfrei
  • Gebühr: 40,00 - 2500,00 Euro
    Ausfuhrgenehmigung nach §§ 22, 24 KGSG
  • Kostenfrei
    Ausfuhrgenehmigung nach §§ 25, 26 KGSG
  • Beantragung rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes, zuständige Behörde hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.
  • Gültigkeit der Genehmigung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz maximal 1 Jahr, nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz maximal 5 Jahre.
  • Bei einer nur vorübergehenden Ausfuhr legt die Behörde die Wiedereinfuhrfrist nach Zweck der Ausfuhr fest.

unterschiedlich (abhängig von Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen, Komplexität des Antrages)

verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

  • vorgesehen zum Löschen - Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes