Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Luftverkehrsteuer anmelden und bezahlen

Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen.

Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner (Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte) müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen. Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.

Die Distanzklasse 1

  • umfasst folgende Ziele:
    • Ziele innerhalb Deutschlands
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
    • Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich).    

Die Distanzklasse 2

  • umfasst folgende Ziele: 
    • Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern (andere nord- und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten).

In die Distanzklasse 3

  • fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.

Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze je Distanzklasse werden jährlich angepasst. 

Für sogenannte Inselflüge, also Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt, wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind und wenn der Start- oder Zielort

  • auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
  • sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden. Wann die Befreiung gilt, können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.
 

Wenn Sie die „Internet-Luftverkehrsteueranmeldung ILA“ nutzen:

  • Loggen Sie sich mit Ihrer Luftverkehrsteuernummer und Ihrem ELSTER-Zertifikat bei ILA ein.
  • Auf der Startseite finden Sie in der linken Spalte das „Formular 1110 Luftverkehrsteueranmeldung“.
  • Rufen Sie das Formular auf und füllen Sie es vollständig online aus.
  • Wenn das Formular keine Fehler mehr enthält, können Sie es nach dem Ausfüllen elektronisch signieren und absenden.
  • Die Daten Ihrer elektronischen Steueranmeldung werden an das zollverwaltungsinterne IT-Fachverfahren AVIATA beim zuständigen Hauptzollamt übermittelt und nach Erhalt geprüft.
  • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid.

Wenn Sie das Papierverfahren nutzen:

  • Rufen Sie das Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung) auf der Internetseite des Zolls auf und füllen Sie es aus.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, oder übermitteln Sie das ausgefüllte Formular per Telefax oder eingescannt per E-Mail, oder eingescannt an ein Telefax oder von einem Telefax auf einen Computer an das zuständige Hauptzollamt.
  • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid. 

Das zuständige Hauptzollamt kann eine Sicherheit von Ihnen verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit kann höchstens die Höhe der Steuer betragen, die voraussichtlich für 2 Kalendermonate entsteht.

  • Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen einen steuerlichen Beauftragten benennen.
  • Luftverkehrsunternehmen mit mehr als 2 Abflügen von einem inländischen Startort pro Kalenderjahr müssen sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.
  • Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung)
  • wenn Sie dem zuständigen Hauptzollamt ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen wollen: Formular 0591 E

Es fallen keine Kosten an.

  • Abgabe der Steuererklärung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde
  • Fälligkeit: die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig
  • Sonderregelung für nicht registrierte Steuerschuldner: die Steueranmeldung muss unverzüglich für jeden Abflug abgegeben werden und ist sofort fällig
     

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren)

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

27.06.2022

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.